1883). Der Berufungserklärung des Beschuldigten kann entnommen werden, dass er das Urteil teilweise anficht, namentlich in Bezug auf die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, die Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene sowie die Landesverweisung. Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf die Strafzumessung und die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene. Der vormalige Straf- und Zivilkläger F.________, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt G.________, verzichtete mit Schreiben vom 29. August 2023 auf die Erklärung einer Anschlussberufung (pag. 1893).