2. [Festlegung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars von Rechtsanwalt G.________, unter voller Rück- und Nachzahlungspflicht zu Lasten von A.________] III. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41, 46, 47 und 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 sowie 432 ff. StPO erkannt: 1. A.________ wird verurteilt zur Bezahlung von CHF 15'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 21.03.2021 an den Straf- und Zivilkläger F.________.