Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 355 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Mühlethaler, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Bucher Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ v.d. Fürsprecher C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 1. März 2023 (PEN 22 344) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete am 1. März 2023 folgendes Urteil (pag. 1758 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 21.03.2021 an der D.________ (Adresse) in E.________ (Ortschaft) z.N. von F.________ und in Anwendung der Art. 12 Abs. 2, 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 51, 56, 57 Abs. 2, 61, 66a Abs. 1 lit. a, 111 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6.5 Jahren. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 538 Tagen (02.06.2021-21.11.2022) werden im Umfang von 538 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 22.11.2022 vorzeitig angetreten worden ist. A.________ wird in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus. 2. Zu einer obligatorischen Landesverweisung von 7.5 Jahren. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 28'450.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung des PK) von CHF 70'519.40, insgesamt bestimmt auf CHF 98'969.40 (ohne Kosten für die amtli- che Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung des PK auf CHF 44'634.20). [Tabellarische Zusammenstellung der Verfahrenskosten] II. 1. [Festlegung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ abzüglich geleisteter Vorschusszahlung, unter voller Rückzahlungspflicht zu Lasten von A.________] 2. [Festlegung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars von Rechtsanwalt G.________, unter voller Rück- und Nachzahlungspflicht zu Lasten von A.________] III. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41, 46, 47 und 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 sowie 432 ff. StPO erkannt: 1. A.________ wird verurteilt zur Bezahlung von CHF 15'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 21.03.2021 an den Straf- und Zivilkläger F.________. 2. Die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers F.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und die Haftungsquote von A.________ auf 100 % festgelegt. Für die vollstän- dige Beurteilung der Forderung wird der Straf- und Zivilkläger F.________ auf den Zivilweg ver- wiesen. 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 2 IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Die beschlagnahmte Waffe, 1 Messer in Hülle, schwarz (Ass. 016), wird zur Vernichtung einge- zogen (Art. 69 StGB). 3. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben: - 1 Rucksack, Manchester United, schwarz - 1 Jacke, The North Face, schwarz (Ass. 017) 4. Folgende Gegenstände werden F.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben oder auf dessen Wunsch vernichtet: - 1 Jacke, schwarz, sherpa (Ass. 009) - 1 Jacke, carhartt (Ass. 014) - 1 Pullover, zerschnitten, schwarz, Accanto (Ass. 006) - 1 Pullover, zerschnitten, schwarz 5. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 6. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 und 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (Art. 20 N-SIS-Verordnung) angeordnet. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland am 7. März 2023 (pag. 1768) und A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 8. März 2023 Berufung an (pag. 1772). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den Parteien mit Verfügung vom 2. August 2023 am 3. bzw. 4. August 2023 zugestellt (pag. 1870 f.; pag. 1875; pag. 1879). Die Berufungserklärungen des Beschuldigten und der Generalstaats- anwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) erfolgten fristgerecht am 21. August 2023 (pag. 1880 f.) bzw. 23. August 2023 (pag. 1883). Der Berufungserklärung des Beschuldigten kann entnommen werden, dass er das Urteil teilweise anficht, namentlich in Bezug auf die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, die Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene sowie die Landesverweisung. Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf die Strafzumessung und die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene. Der vormalige Straf- und Zivilkläger F.________, amtlich vertreten durch Rechts- anwalt G.________, verzichtete mit Schreiben vom 29. August 2023 auf die Er- klärung einer Anschlussberufung (pag. 1893). Es wurden keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufungen geltend ge- macht. 3 Mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 wurde die Teilrechtskraft des angefochtenen Urteils festgestellt, F.________ aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen und die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt G.________ für die unentgeltli- che Rechtsvertretung von F.________ im oberinstanzlichen Verfahren bestimmt (pag. 1931 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen folgende Un- terlagen zu den Akten genommen: - Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 8. Juli 2024 (pag. 2122); - Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt H.________ (nachfolgend: JVA H.________) vom 7. Mai 2024 mit Verweis auf den Bericht vom 24. Dezember 2023 samt Anfragen über Bewilligungen von Urlauben und Ausgängen, die dem Beschuldigten gewährt wurden (pag. 2014 ff.); - ergänzende Berichte der E.________ (Ortschaft) vom 23. Mai 2024 (pag. 2065 f.) und des Staatssekretariats für Migration SEM (nachfolgend: SEM) vom 17. Mai 2024 (pag. 2053 f.) betreffend Prüfung der strafrechtlichen Landesverwei- sung; - Stellungnahme der AB.________ (Klinik) vom 10. Mai 2024 (pag. 2029 ff.) und eine ergänzende forensisch-psychiatrische Stellungnahme von med. pract. I.________ vom 24. Mai 2024 (pag. 2056 ff.). Zudem wurden der Therapieverlaufsbericht vom 22. Januar 2024 sowie der neuro- psychologische Abklärungsbericht vom 6. Mai 2024 bei den Bewährungs- und Voll- zugsdiensten des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) ediert (pag. 2038 ff.) und die am 28. Mai 2024 nachträglich eingelangten Unterla- gen des Migrationsdienstes der E.________ (Ortschaft) (pag. 2070 ff.) zu den Ak- ten genommen. Schliesslich wurde der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 2134 ff.). Weiter war die Einvernahme des Sachverständigen, med. pract. I.________, in der Berufungsverhandlung vorgesehen (vgl. Vorladung vom 20. November 2023 [pag. 1959 f.]). Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 stellte die Verfahrensleitung aufgrund der erfolgten forensisch-psychiatrischen Exploration des Beschuldigten im Rahmen der Ausarbeitung der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme vom 24. Mai 2024, den diesbezüglichen Ausführungen sowie den Anträgen der Parteien in den Beru- fungserklärungen in Aussicht, die Vorladung von med. pract. I.________ zu wider- rufen, und erteilte den Parteien Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (pag. 2100 f.). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 27. Juni 2024 als auch der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Juli 2024 gaben ihr Einverständnis zum beabsichtigten Vorgehen sowie ihren Verzicht auf Ergänzungsfragen bekannt (pag. 2108; pag. 2116). In der Folge wurde die Vorladung von med. pract. I.________ mit Verfügung vom 5. Juli 2024 widerrufen (pag. 2118 f.). 4 4. Bewilligung von Ausgängen und Urlauben im Rahmen des vorzeitigen Straf- vollzugs Der Beschuldigte trat am 22. November 2022 den vorzeitigen Strafvollzug in der JVA H.________ an (pag. 1679). Die BVD leiteten mit Eingaben vom 31. August 2023 (pag. 1895 ff.), 15. Dezember 2023 (pag. 1979 ff.) und 27. Juni 2024 (pag. 2104 ff.) die Anträge der JVA H.________ um Bewilligung von Ausgängen und Ur- lauben an die Verfahrensleitung weiter, die mit Verfügungen vom 11. Septem- ber 2023 (pag. 1917 f.), 4. Januar 2024 (pag. 2002 f.) und 8. Juli 2024 (pag. 2120 f.) gutgeheissen wurden. 5. Sistierung des amtlichen Mandats Mit Schreiben vom 5. Februar 2024 teilte Fürsprecher C.________ mit, er habe die private Verteidigung des Beschuldigten übernommen (pag. 2005). Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 wurde das amtliche Mandat von Rechtsanwalt B.________ mit sofortiger Wirkung sistiert (pag. 2008 f.). Rechtanwalt B.________ reichte am 14. Juni 2024 seine Kostennote ein (pag. 2093 ff.). 6. Anträge der Parteien 6.1 Anträge des Beschuldigten Fürsprecher C.________ stellte an der Berufungsverhandlung für den Beschuldig- ten folgende Anträge (pag. 2152; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 01.03.2023 (PEN 22 344) in Sachen A.________, geb. ________ (Datum), Staatsangehörigkeit J.________ (Land), zurzeit Justizvollzugsanstalt H.________, K.________ (Adresse), insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________, vgt, schuldig erklärt wurde der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 21.03.2021 an der D.________(Adresse) in E.________(Ortschaft) z.N. von F.________, 2. er verurteilt wurde zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie 3. bezüglich des Zivilpunktes. II. 1. A.________, vgt., sei gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch zu verurteilen zu einer an- gemessenen, 4 Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe. 2. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. III. 1. Die Kosten des Verfahrens vor oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Die Verteidigungskosten seien A.________ zu ersetzen. 3. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 5 6.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte folgende Anträge (pag. 2156 f.; Hervorhe- bungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura Seeland (Kol- legialgericht in Fünferbesetzung) vom 1. März 2023 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs, wonach A.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 21.03.2021 an der D.________(Adresse) in E.________(Ortschaft) z.N. von F.________ schul- dig erklärt wurde; 2. der Verurteilung von A.________ zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 3. der Bestimmung der erstinstanzlichen Honorare des amtlichen Verteidigers und des unentgeltli- chen Rechtsvertreters; 4. folgender Verfügungen: 4.1. Einziehung der beschlagnahmten Waffe, 1 Messer in Hülle, schwarz (Ass. 016), zur Ver- nichtung (Art. 69 StGB). 4.2. Rückgabe folgender Gegenstände an A.________ nach Eintritt der Rechtskraft: - 1 Rucksack, Manchester United, schwarz - 1 Jacke, The North Face, schwarz (Ass. 017). 4.3. Rückgabe folgender Gegenstände an F.________ oder Vernichtung auf dessen Wunsch nach Eintritt der Rechtskraft: - 1 Jacke, schwarz, sherpa (Ass. 009) - 1 Jacke, carhartt (Ass. 014) - 1 Pullover, zerschnitten, schwarz, Accanto (Ass. 006) - 1 Pullover, zerschnitten, schwarz. II. A.________ sei gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch in Anwendung von Art. 12 Abs. 2, 19 Abs. 2, 40, 47, 51, 66a Abs.1 Bst. a und 111 i.V.m. 22 StGB sowie Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheits- haft von 538 Tagen (02.06.2021-21.11.2022) Tagen. 2. Es sei festzustellen, dass die Strafe am 22.11.2022 vorzeitig angetreten worden ist. 3. zu einer obligatorischen Landesverweisung von 7.5 Jahren. 4. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ habe in den vorzeitigen Strafvollzug zurückzugehen. 6 2. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (Art. 20 N-SIS Verordnung) anzuordnen. 3. Das von A.________ erfasste DNA-Profil und die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten seien nach 30 Jahren, gerechnet ab Urteilsdatum, zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. In Bezug auf das (mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 festgelegte) Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes sei die Rück- und Nachzahlungspflicht von A.________ zu verfügen. 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte und die Generalstaatsanwaltschaft fochten das Urteil lediglich teilweise an. Demzufolge sind die folgenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen: - Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von F.________ (Ziff. I. erster Absatz des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - Festsetzung der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________ (mit Rückzahlungspflicht) und Rechtsanwalt G.________ (mit Rück- und Nach- zahlungspflicht; Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - Zivilpunkt (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - Einziehung der beschlagnahmten Waffe zur Vernichtung, Rückgabe eines Rucksacks und einer Jacke an den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft und Rückgabe verschiedener Gegenstände an F.________ nach Eintritt der Rechtskraft oder Vernichtung auf dessen Wunsch hin (Ziff. IV.2.-4. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter wurde mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 die Höhe der amtlichen Ent- schädigung von Rechtsanwalt G.________ für das oberinstanzliche Verfahren be- stimmt (pag. 1934 f.). Die Kammer hat demnach die Sanktion inkl. Massnahme und Landesverweisung sowie gegebenenfalls die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem zu überprüfen und über die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Der Rechtskraft nicht zugänglich ist ferner die Verfügung über das DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0]). Soweit die Generalstaatsanwaltschaft zulasten des Beschuldigten Berufung erho- ben hat, ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. In den übrigen Punkten darf die Kammer das erstinstanzli- che Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 7 II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung Der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ist zufolge der be- schränkten Berufungen des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen. Für das Beweisergebnis und die rechtliche Würdigung kann damit einhergehend vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 1814 ff., S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 1817 ff., S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gründe, hiervon abzuweichen, bestehen keine. Demnach ist – anders als auch oberinstanzlich vom Beschuldigten vorgebracht (pag. 2138 Z. 23 ff.) – nicht davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschul- digten in irgendeiner Art und Weise vom Opfer F.________ provoziert wurde oder F.________ einen Schritt auf den Beschuldigten zumachte. Entgegen den Aussa- gen des Beschuldigten ist ferner erstellt, dass er sehr wohl darum wusste, F.________ mit dem Messer getroffen und verletzt zu haben (vgl. die oberinstanzli- chen Aussagen [pag. 2138 Z. 25 f. und Z. 30; pag. 2141 Z. 44]). F.________ war dem Beschuldigten nicht nur körperlich, sondern auch aufgrund seiner Verfassung klar unterlegen. Ebenfalls fand die verbale Auseinandersetzung nicht zwischen F.________ und dem Beschuldigten, sondern zwischen F.________ und L.________ statt. Von F.________ ging keine Bedrohung aus und die oberinstanz- lich getätigte Aussage des Beschuldigten, wonach er Angstzustände gehabt habe (pag. 2138 Z. 8), ist als Schutzbehauptung zu werten. Der Beschuldigte stach be- wusst auf F.________ ein, wobei dieser nur durch Zufall und dank der sofortigen medizinischen Intervention seines Kollegen und die herbeigerufenen Sanitäter nicht verstarb. III. Strafzumessung 8. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt wie- dergegeben (pag. 1820, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1822 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen wer- den. Zum konkreten Vorgehen bei der nachfolgenden Strafzumessung sei ergän- zend und teilweise wiederholend nochmals auf das Folgende hingewiesen: Methodisch hat das Gericht beim versuchten Delikt in einem ersten Schritt vom hy- pothetisch vollendeten Delikt auszugehen, d.h. es hat die hypothetische Beurtei- lung vorzunehmen, welche Folgen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entsprechend dem Vorsatz der beschuldigten Person vollendet worden wäre, und die dafür angemessene (hypothetische) Strafe zu bestimmen. Erst in einem zwei- ten Schritt hat es die für das vollendete Delikt angemessene (hypothetische) Strafe zu reduzieren. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächli- che Folge der Tat war (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 121 und N. 124). 8 9. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung rechtskräftig schuldig erklärt. Die Strafdrohung für vorsätzliche Tötung beträgt Frei- heitsstrafe von fünf bis 20 Jahren (Art. 111 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB), wobei die Strafe infolge Versuchs zu mildern ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen von Art. 111 StGB blieb im Rahmen der Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259), in Kraft getreten per 1. Juli 2023, unverändert. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht auto- matisch erweitert. Der ordentliche Rahmen kann aber verlassen werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unter- schreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leich- ten Tatvorwurf weiter relativieren, sodass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Der Versuch und die verminderte Schuldfähigkeit stellen Strafmilderungsgründe dar, die es ermöglichen, den Strafrahmen nach unten zu verlassen. Wie die nach- folgenden Erwägungen zu den Tat- und Täterkomponenten zeigen, liegen jedoch keine aussergewöhnlichen Umstände vor, welche die gemäss Art. 111 StGB ange- drohte Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe im konkreten Fall als zu hart erscheinen liessen. 10. Tatkomponenten 10.1 Objektive Tatschwere 10.1.1 Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts Die Vorinstanz erwog hierzu, was folgt (pag. 1821, S. 37 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): Der Tatbestand von Art. 111 StGB schützt das höchste Rechtsgut, welches unser Rechtssystem kennt, nämlich das menschliche Leben. Wird es beim vollendeten Delikt ausgelöscht, ist der Tatbe- stand erfüllt. Dieser Umstand ist innerhalb des Strafrahmens neutral zu gewichten: Einerseits gibt es nichts Schlimmeres als den Tod, andererseits ist gerade dieser auch Voraussetzung für die Anwen- dung des grossen Strafrahmens und diesem somit inhärent. Vorliegend verheilten die lebensgefährli- chen Verletzungen des Privatklägers komplikationslos, der psychische Heilungsverlauf hält demge- genüber noch an. Der Privatkläger leidet noch heute unter den Folgen der Tat und ist nach wie vor auf psychologische Betreuung angewiesen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist jedes Menschenleben gleich hoch zu gewichten, weshalb die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts noch keine Differenzierung im Strafmass erlaubt. Die von der Vorinstanz gemachten Ausführungen zu den Tatfolgen sind beim Strafmilderungsgrund des Versuchs näher zu beleuchten (vgl. dazu E. 10.3.1 hiernach). 9 10.1.2 Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Rechtsgutverletzung Zur Verwerflichkeit des Handelns und der Art und Weise der Rechtsgutverletzung führte die Vorinstanz folgendes aus (pag. 1821, S. 37 der erstinstanzlichen Urteils- begründung): Vorliegend handelt es sich um eine spontane, nicht geplante Tat, welche aus der Situation heraus ge- schah. Zwar hat der Beschuldigte dem Privatkläger nur einen und nicht mehrere Messerstiche ver- setzt, aber dafür handelte es sich um eine sehr lange Klinge von 25 cm. Er stach zudem unvermittelt bzw. ohne Vorwarnung und bedenkenlos heimtückisch schräg von der Seite zu. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer grundsätzlich anschliessen. Die Tat war nicht von langer Hand geplant, sondern erfolgte spontan aus der Situation her- aus. Die Vorinstanz erachtete die Aussage des Beschuldigten, wonach er das Messer auf dem Nachhauseweg in einem Keller geholt und zwecks Erstellung von Videoclips auf sich getragen hatte, als glaubhaft (pag. 1813, S. 29 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Oberinstanzlich gab der Beschuldigte auf Frage, weshalb er in dieser Nacht das Messer eingesetzt habe, ergänzend an, dass er damals ge- dacht habe, dass er sich beschützen müsse. Das Messer hätte er nicht unbedingt gebraucht, aber in dem Moment habe er Angstzustände gehabt. Deswegen habe er es eigentlich dabeigehabt. Es sei schon für Fotos und so gewesen, aber auch zu seinem eigenen Schutz (pag. 2138 Z. 7 ff.). Die Anschlussfrage, warum er das Ge- fühl gehabt habe, dass er sich schützen müsse, und warum er Angstzustände ge- habt habe, beantwortete der Beschuldigte wie folgt: «In E.________(Ortschaft) ist es halt so… In meiner Generation ist es halt… Man muss sich halt irgendwie be- schützen, habe ich damals gedacht. Heutzutage denke ich gar nicht mehr so. Wie kommt man überhaupt in solche Situationen, dass man ein Messer dabeihaben muss, um sich sicher zu fühlen.» (pag. 2138 Z. 14 ff.). Aus diesen Aussagen geht hervor, dass der Beschuldigte das Messer nicht nur für die Erstellung von Fotos oder Videoclips dabeihatte, sondern auch zu seinem Schutz. Dies ergibt sich eben- falls aus seiner Antwort auf die Frage, wie er heute in einer solchen Situation han- deln würde: Er gab an, er würde um diese Zeit gar nicht mehr auf der Strasse sein, denn er wisse, um diese Zeit könne viel passieren (pag. 2138 Z. 2 f.). Ferner gilt es die Beschaffenheit des Messers zu berücksichtigen: Dieses weist nicht nur eine breite Klinge mit einer geschliffenen und einer gezackten Seite sowie einer Länge von 25 cm auf; der Griff ist zudem mit einer Vorrichtung versehen, die beim Zuste- chen das Abrutschen der Hand in Richtung der Klinge verhindern soll (vgl. pag. 287). Ebenfalls ist das spontane Handeln des Beschuldigten insofern zu relativie- ren, als sich das Messer in einer Messerscheide befand (vom Beschuldigten bestätigt anlässlich der Berufungsverhandlung [pag. 2142 Z. 29]), so dass der Be- schuldigte das Messer zuerst aus der Messerscheide ziehen musste, bevor er es einsetzen konnte. Der Beschuldigte hatte sich zudem bewusst dafür entschieden, ein derartiges Messer «zu seinem eigenen Schutz» mit auf den Nachhausweg zu nehmen und zögerte nicht, es gegen das ihm klar unterlegene Opfer einzusetzen. Er stach unvermittelt und für das Opfer völlig überraschend in dessen hinteren, un- teren Rückenbereich zu, was von einer beachtlichen Abgebrühtheit, Kaltblütigkeit und Geringschätzung des menschlichen Lebens zeugt. Als der Beschuldigte mit dem Messer zustach, war zwar eine verbale Auseinandersetzung zwischen 10 F.________ und L.________ im Gange, jedoch hielten sich sowohl der Beschuldig- te als auch M.________ im Hintergrund auf und beteiligten sich beide nicht aktiv an der verbalen Auseinandersetzung. Von Seiten des Opfers ging kein Schubs, Schlag oder Stoss gegen L.________ voraus und das Opfer traf auch keine Anstal- ten hierzu. Aus Sicht des Beschuldigten bestanden mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Angriff von F.________ gegen ihn oder L.________ droht. Die Vor- instanz verneinte denn auch zu Recht eine Not(wehr)situation. Für den Beschuldig- ten bestand damit kein Anlass, das Messer zu ziehen, einen Schritt auf das Opfer zuzumachen und unvermittelt zuzustechen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte nur einmal zustach, fällt angesichts der dargelegten Umstände nicht massgeblich ins Gewicht. 10.1.3 Fazit Die Kammer gelangt mit der Vorinstanz zu einer mittleren objektiven Tatschwere. Angemessen erscheinen 12 Jahre Freiheitsstrafe. 10.2 Subjektive Tatschwere 10.2.1 Willensrichtung und Beweggrund Hierzu führte die Vorinstanz aus, was folgt (pag. 1821 f., S. 37 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte handelte wie dargelegt eventualvorsätzlich, was sich deutlich, im Umfang von rund einem Drittel, strafmindernd auszuwirken hat. Die Beweggründe sind demgegenüber absolut nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte hat völlig unverhältnismässig reagiert und war mit der Situation überfordert, was jedoch auch mit seinen unreifen Persönlichkeitszügen (vgl. hiernach) zusammen- hängt. Die Beweggründe wirken sich dennoch leicht straferhöhend aus. Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz, was unter dem Titel der Willens- richtung praxisgemäss zu einer Reduktion der Tatschwere führt. Die von der Vor- instanz vorgenommene und seitens der Verteidigung beantragte Reduktion um ei- nen Drittel (pag. 2144) ist nach Ansicht der Kammer jedoch zu hoch. Der Beschul- digte stach mit einem heftigen und zügigen Stich unvermittelt von der Seite auf das unvorbereitete, ihm körperlich unterlegene und betrunkene Opfer ein. Dabei muss- te dem Beschuldigten im Sinne der allgemeinen Lebenserfahrung zwangsläufig bewusst sein, dass die naheliegende Gefahr einer schweren oder tödlichen Verlet- zung besteht und sich diese Gefahr aufgrund der Beschaffenheit des Messers und der attackierten Körperregion mit grosser Wahrscheinlichkeit auch verwirklichen dürfte. Indem er trotz dieses Wissens zum vermeintlichen Selbstschutz ein derarti- ges Messer mit sich führte und mit diesem ohne zu Zögern auf das Opfer einstach, überschritt er das für die Inkaufnahme des Erfolgs erforderliche Mass mithin deut- lich. Die Kammer geht mit der Generalstaatsanwaltschaft denn auch einig, dass der Eventualvorsatz im vorliegenden Fall nahe beim direkten Vorsatz (2. Grades) zu verorten ist (vgl. auch die Ausführungen von Staatsanwältin N.________ im oberin- stanzlichen Parteivortrag [pag. 2147]). Der Beschuldigte handelte dabei weder im Affekt noch unter schwerer Bedrängnis, sondern während einer verbalen Ausein- andersetzung, an der er sich nicht aktiv beteiligte. Er stand lediglich daneben und konnte das Geschehen ohne Hektik verfolgen. Das eventualvorsätzliche Handeln rechtfertigt deshalb lediglich eine Reduktion von 1.5 Jahren. Wie die Vorinstanz zu- 11 treffend ausführte, ist der Beweggrund absolut unverständlich und dürfte seine un- überlegte Aktion auch mit seiner damaligen unreifen Persönlichkeit im Zusammen- hang stehen. Der absolut nichtige Beweggrund ist mit der Vorinstanz verschulden- serhöhend zu gewichten. 10.2.2 Vermeidbarkeit Zur Vermeidbarkeit erwog die Vorinstanz folgendes (pag. 1822, S. 38 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): Die Vermeidbarkeit war jederzeit gegeben, der Beschuldigte hätte weitergehen und die verbalen Pro- vokationen des sichtlich alkoholisierten Privatklägers einfach ignorieren können. Wie dargelegt be- stand auch keine Notwehrsituation. Der Beschuldigte hat gar selber ausgesagt, dass er völlig überre- agiert, sich nichts dabei gedacht und noch überlegt habe, einfach wegzugehen. Die leichte Vermeid- barkeit der Tat wirkt sich leicht straferhöhend aus. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer vollumfänglich ansch- liessen. Wie hiervor dargelegt, setzte der Beschuldigte das Messer nicht in einem dynamischen Geschehen oder als Reaktion auf einen Angriff ein, sondern während einer verbalen Auseinandersetzung zwischen F.________ und L.________, bei der er passiv danebenstand. Der Beschuldigte hätte weitergehen und die verbalen Provokationen des sichtlich alkoholisierten Opfers ignorieren oder diesen nur ver- bal begegnen können. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeid- barkeit ist mithin nicht angezeigt. Vielmehr ist der hohe Grad der Vermeidbarkeit mit der Vorinstanz und entgegen dem Einwand der Verteidigung (pag. 2144) leicht verschuldenserhöhend zu gewichten. Die Berücksichtigung der psychischen Ver- fassung des Beschuldigten erfolgt bei der Strafmilderung zufolge verminderter Schuldfähigkeit (vgl. E. 10.3.2 hiernach). Die Vermeidbarkeit wirkt sich zusammen mit dem absolut nichtigen Beweggrund (vgl. E. 10.2.1 hiervor) im Umfang von einem Jahr straferhöhend aus. Mit Blick auf den Strafrahmen bleibt es damit bei einem mittleren Tatverschulden. 10.2.3 Zwischenfazit Im Sinne eines Zwischenfazits geht die Kammer (bei hypothetischem Erfolgsein- tritt) von einem mittleren Tatverschulden aus. Angemessen erscheint eine Frei- heitsstrafe von 11.5 Jahren. 10.3 Strafmilderungsgründe 10.3.1 Versuch Die Vorinstanz erwog was folgt (pag. 1823, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Dass der Tod des Privatklägers vorliegend nicht eingetreten ist, ist letztlich blossem Zufall und der ra- schen medizinischen Versorgung und nicht etwa dem Handeln des Beschuldigten zu verdanken. Zwar bestand für den Privatkläger keine unmittelbare Lebensgefahr, allerdings fehlte nicht viel. Der Be- schuldigte hat einen vollendeten Versuch begangen. Der Umstand, dass der tatbestandsmässige Er- folg ausgeblieben ist und die körperlichen Folgen des Vorfalls für den Privatkläger letztlich ver- gleichsweise gering waren, was rein dem Zufall zu verdanken ist, führt dazu, dass keine grosse Strafminderung zu gewähren ist. Angesichts der erheblichen Gefahr der Verwirklichung des tatbe- 12 standsmässigen Tötungserfolges und unter Berücksichtigung der erlittenen gesundheitlichen Beein- trächtigungen des Privatklägers, erscheint vorliegend eine Reduktion der hypothetisch schuldange- messenen Strafe um 1.75 Jahre auf 9.5 Jahre für die versuchte Tatbegehung zu reduzieren. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist es einzig dem Zufall zu verdanken, dass das Opfer nicht starb; der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs lag extrem na- he. Der Todeseintritt und die unmittelbare Lebensgefahr konnten einzig durch die rasche medizinische (Erst-)Versorgung abgewendet werden (vgl. auch die zutref- fenden Ausführungen von Staatsanwältin N.________ im oberinstanzlichen Partei- vortrag [pag. 2147]). Der Beschuldigte seinerseits trug nichts zum Ausbleiben des Taterfolgs bei, sondern verliess den Tatort, ohne sich um F.________ zu kümmern. Die tatsächlichen Folgen der Tat sind dagegen – im Vergleich zum vollendeten De- likt mit Todesfolge – vergleichsweise gering ausgefallen. Ein Abzug rechtfertigt sich damit in erster Linie aufgrund der deutlich weniger gra- vierenden tatsächlichen Folgen der Tat mit vergleichsweise geringfügigen langfris- tigen Einschränkungen. Die medizinische Behandlung erfolgte zeitnah und verlief komplikationslos. Die anhaltenden Folgen der Tat sind «einzig» psychischer Natur (vgl. dazu pag. 1793 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ange- sichts dieser vergleichsweise geringen Tatfolgen erscheint ein leicht höherer Abzug als in erster Instanz angezeigt resp. erachtet die Kammer einen Abzug von zwei Jahren als angemessen. 10.3.2 Verminderte Schuldfähigkeit Der erstinstanzlichen Urteilsbegründung ist zur verminderten Schuldfähigkeit fol- gendes zu entnehmen (pag. 1823 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von med. pract. I.________ vom 10.12.2021 (pag. 1168 ff.) war beim Beschuldigten die Einsichtsfähigkeit im Tatzeitpunkt gegeben, hingegen die Steuerungsfähigkeit in relevantem Ausmass beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung war gemäss Gutach- ter leichtgradig, so dass die Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt leichtgradig vermindert war (pag. 1197 ff.). In der Ergänzung des Gutachtens vom 28.12.2021 (pag. 1224) hat er festgehalten, dass dies auch gilt, wenn man die Angaben des Exploranden zum Tatgeschehen (Bedrohung durch den Ge- schädigten) als Schutzbehauptung einstuft. Das Gutachten (sowie die Ergänzung dazu) stützte sich nebst den Strafakten auch auf die IV-Akte des Beschuldigten (pag. 693 ff.), auf den Führungsbericht des Regionalgefängnisses E.________(Ortschaft) vom 27.11.2021 (pag. 235 f.), auf das testpsycho- logische Zusatzgutachten vom 22.11.2021 (pag. 1154 ff.) sowie auf eigene Sitzungen mit dem Be- schuldigten von drei Mal je 1 Stunde (pag. 1169). Das Gutachten ist schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar und wurde lege artis erstellt. Das Gericht stellt auf das Gutachten und dessen Ergän- zung vollumfänglich ab, womit von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit des Be- schuldigten im Tatzeitpunkt ausgegangen wird. Rechtsanwalt G.________ wendete anlässlich der Hauptverhandlung ein, es sei vorliegend eine ana- loge Anwendung der actio libera in causa (Art. 19 Abs. 4 StGB) anzunehmen (pag. 1723). Schliesslich habe der Beschuldigte gewusst, dass er eine «kurze Zündschnur» habe, habe aber trotzdem das Messer mitgenommen. Folglich habe er damit rechnen müssen, dass, wenn er in eine Auseinander- setzung oder Schlägerei gerate, er das Messer auch einsetze, weshalb keine Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen sei. Dieser Argumentation kann das Gericht nicht folgen: Es ist erstellt, 13 dass der Beschuldigte das Messer nicht wie behauptet in den Ausgang mitgenommen hat, weder an der Geburtstagsfeier in O.________ (Ortschaft), wo er am Tatabend zuvor noch war, hatte er das Messer dabei, noch dann, als er sich mit L.________ und P.________ in E.________(Ortschaft) traf. Vielmehr holte er dieses auf dem Nachhauseweg, sodass er nicht damit rechnen musste, noch in eine Auseinandersetzung verwickelt zu werden, zumal es sich um rund 4 Uhr morgens und um die Zeit der noch geltenden Pandemierestriktionen handelte. Dem Beweisergebnis folgend ist ausserdem erstellt, dass der Beschuldigte das Messer effektiv für Fotos/Videoclips einsetzen wollte und nicht in der Ab- sicht holte, um jemanden damit zu verletzen. Das Gericht geht damit von einer verminderten Schuldfähigkeit leichten Grades aus, welche eine Strafmilderung von 2 Jahren, also auf insgesamt 7.5 Jahre, nach sich zieht. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer grundsätzlich ansch- liessen. Gemäss dem Gutachten vom 10. Dezember 2021, auf das sich auch die Kammer stützt (vgl. dazu E. 19. hiernach), war die Steuerungsfähigkeit des Be- schuldigten bei erhaltener Einsichtsfähigkeit leichtgradig eingeschränkt (pag. 1205). Diese leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit wirkt sich mit der Vorinstanz mindernd auf das Verschulden aus. Wie hiervor bereits festgehalten (vgl. E. 10.1.2 hiervor), behändigte der Beschuldigte das Messer allerdings nicht nur im Hinblick auf die Erstellung von Videos und Fotos, sondern trug dieses auch zum vermeintli- chen Selbstschutz auf sich. Er setzte dieses unvermittelt ein, als er unbeteiligt ne- ben einer sich zwischen dem Opfer und L.________ zutragenden, rein verbalen Auseinandersetzung stand. Gemäss Beweisergebnis war der Beschuldigte weder in Bedrängnis noch befand er sich in einer Not(wehr)lage. Die Ausgangslage prä- sentierte sich nicht derart komplex, dass sie den Beschuldigten in einem Ausmass überfordert hätte, in dem die Verminderung der Schuldfähigkeit erheblich ins Ge- wicht fallen würde. Der Beschuldigte hatte hinreichend Zeit, sich ein Bild der Situa- tion zu machen und diese – auch unter Berücksichtigung seiner Defizite – korrekt einzuschätzen. Er stach denn auch nicht im Rahmen eines dynamischen Gesche- hens zu, sondern aus einer passiven Position heraus. Nach Ansicht der Kammer rechtfertigt die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit insgesamt einen im Ver- gleich zur Vorinstanz leicht tieferen Abzug von 15%, ausmachend rund eineinhalb Jahre. 10.4 Fazit Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert eine Freiheitsstrafe von acht Jahren. 11. Täterkomponenten 11.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 1824 f., S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): A.________ ist am ________ (Datum) in Q.________ (Ortschaft) geboren und war bei seiner Mutter, dem aus dem R.________ (Land) stammenden Stiefvater und den 3 (Halb-)Geschwistern in S.________ (Ortschaft) wohnhaft. Zu seiner Mutter pflege er einen sehr guten Kontakt, zu seinem leiblichen Vater hat er keinen Kontakt und will diesen auch nicht. Seine Grossmutter ist verstorben, er hat einen Grossvater der in T.________ (Ortschaft) lebt und zu dem er gute Kontakte pflege 14 (pag. 1183). Er hat den regulären Kindergarten besucht und absolvierte die 1. bis 4. Klasse in einer Sonderschulung (pag. 531, 695). Bereits im Kindesalter zeigten sich beim Beschuldigten Schwierig- keiten im Arbeits- und Lernverhalten, sodass er eine intensive Betreuung benötigte. Im Jahre 2011 er- folgte der Umzug der Familie nach E.________(Ortschaft) und ab der 5. Klasse kam er auf Wunsch seiner Mutter in die Realschule, wo er aber massive Lernschwierigkeiten aufwies. Die Lernziele der 7. und 8. Realklasse in Mathematik konnte er nicht erfüllen. Nach der obligatorischen Schulzeit wurde eine IV-Abklärung getätigt. In einer testpsychologischen Abklärung im November 2018 wurde beim Beschuldigten ein IQ zwischen 72 und 80 ermittelt und ihm wurde eine schwere Lernbehinderung at- testiert. Im Juli 2019 sprach die IV die Kosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung von August 2019 bis Juli 2021 gut. Infolge begann der Beschuldigte bei der Stiftung U.________ eine Lehre als V.________ (Beruf). Die Probezeit hat er gut überstanden, doch im Januar 2020 teilte der Beschuldig- te mit, dass er nicht mehr bereit sei, die Ausbildung weiterzuführen und brach diese ab. Von Februar bis Ende Juni 2020 war er dann im Brückenangebot «W.________» (Motivationssemester) beschäf- tigt. Seitens der Institution wurden seine Chancen für eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt ohne Unterstützungsmassnahmen als unrealistisch eingeschätzt. Anfang März 2021 begann der Beschul- digte eine Eignungsabklärung bei der X.________, welche er bereits am 12. März 2021 abbrach. Am 26. April 2021 begann er eine dreimonatige Abklärung in der Y.________ im Bereich Z.________ (Beruf), wobei es zu vielen Fehlzeiten und Krankheitstagen kam. Auch diese Massnahme wurde an- fangs Juni 2021 aufgrund seiner Verhaftung abgebrochen (vgl. u.a. pag. 1180 ff.). Diese persönlichen Verhältnisse sind neutral zu bewerten. A.________ ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (pag. 1116). Seine diversen gelöschten Jugendvorstrafen (vgl. pag. pag. 1076 ff.) dürfen vorliegend nicht berücksichtigt werden. Der Beschuldigte gilt demnach als nicht vorbestraft, was zu erwarten ist und ebenfalls neutral zu ge- wichten ist. Sein Vorleben und die persönlichen Verhältnisse fliessen neutral in die Strafzu- messung ein. Die Einschränkungen des Beschuldigten fanden bereits Eingang bei der Strafmilderung zufolge der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit und sind nicht erneut zu berücksichtigen. 11.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren führte die Vorinstanz was folgt aus (pag. 1825, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist als teilgeständig zu bezeichnen. Er hat den Messerstich von Anfang an zugege- ben, auch wenn dieses Geständnis gewissermassen unter dem Druck der gegen ihn vorliegenden Beweismittel erfolgte. Er hat sich im Verfahren stets kooperativ und korrekt verhalten, was erwartet werden darf. Die Führungsberichte der Regionalgefängnisse E.________(Ortschaft) vom 27.11.2021 (pag. 235 f.) und AA.________ (Ortschaft) vom 15.08.2022 (pag. 1498 f.) lauten positiv, was ebenfalls erwartet werden darf. Das Gericht konnte sich davon überzeugen, dass der Beschuldigte trotz Vorlie- gens seiner leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit einsichtig und aufrichtig reuig ist. Deshalb ist ihm eine Strafreduktion von einem Jahr zu gewähren. Seit der vorliegend zu beurteilenden und rund viereinhalb Jahre zurückliegenden Straftat liess sich der Beschuldigte nichts mehr zu Schulden kommen. Ebenfalls ist keine Strafuntersuchung gegen ihn hängig (pag. 2122). Straffreies Verhalten wird jedoch erwartet und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Weiter verhielt sich 15 der Beschuldigte im Strafverfahren und – jedenfalls mehrheitlich – auch im Straf- vollzug korrekt und scheint nachgereift zu sein (vgl. dazu E. 19. hiernach). Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Ein- sicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder wenn der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt. Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Ver- kürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfol- gung nicht erleichtert hat, namentlich, weil der Täter nur aufgrund einer erdrücken- den Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestän- dig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2 mit weiteren Hinweisen). Entsprechend dem Beweisergebnis wurde das als Tatwaffe eingesetzte Messer zu- fällig im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei einem Kollegen des Beschuldigten aufgefunden, wobei sich auf dem Messer die DNA des Opfers fand. L.________ sagte sodann bereits in seiner ersten Einvernahme aus, dass der Beschuldigte den Messerstich ausführte, obwohl er dies selbst nicht gesehen haben will. Der Be- schuldigte stritt den Messerstich in der Folge zwar nicht ab, stellte die Situation al- lerdings anders und zu seinen Gunsten dar. Bei seinen Aussagen, wonach er sich vom Opfer bedroht gefühlt und Angstzustände gehabt habe, handelt es sich, wie dargelegt, um Schutzbehauptungen (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin N.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 2147]). Das Beweisverfahren ergab, dass der Beschuldigte sich an der verbalen Auseinander- setzung zwischen L.________ und dem Opfer nicht aktiv beteiligte und vom Opfer kein Angriff oder ähnliches drohte. Vor diesem Hintergrund und namentlich auf- grund der erdrückenden Beweislage erleichterte sein klar beschönigendes Ge- ständnis die Strafverfolgung nicht. Die Kammer zieht zudem anders als die Vorin- stanz in Zweifel, dass das «Geständnis» des Beschuldigten Ausdruck von Einsicht und aufrichtiger Reue ist. Wie ausgeführt, stellte der Beschuldigte die Tat selbst noch vor oberer Instanz beschönigend dar und schob dem Opfer eine Mitverant- wortung zu («Ich sage es so, an diesem Tag hat er uns provoziert. Er hat mehr mit meinem Kollegen gesprochen, das ist so. Aber das Opfer war auf meiner Seite und er hat den Schritt auf mich zugemacht.» [pag. 2138 Z. 23]). Zwar bekundete er in allgemeiner Weise sein Bedauern und gab wiederholt an, dass es ihm leidtue (pag. 2137 Z. 30 ff.; pag. 2149). Gleichzeitig sagte er aber auch aus, dass er eine schlechte Entscheidung getroffen habe, die ihn ein paar Jahre seines Lebens ge- kostet hätten (pag. 2137 Z. 43 f.), womit er den Fokus mehr auf die ihn treffenden Folgen, als auf diejenigen des Opfers richtete. Obwohl er entsprechende Absichten zu Protokoll gab (pag. 2138 Z. 44 ff.; pag. 2149), hat der Beschuldigte denn auch bislang keine Wiedergutmachung an das Opfer geleistet (pag. 2139 Z. 2). Aufgrund des Gesagten ist dem Beschuldigten ein «Geständnisrabatt» von einem halben Jahr zu gewähren. 16 11.3 Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte ist ledig, hat keine Kinder (pag. 2135 Z. 45; pag. 2136 Z. 2), keine gesundheitlichen Probleme (pag. 2134 Z. 32) und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen, was neutral zu gewichten ist. 11.4 Fazit Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von einem halben Jahr strafmindernd aus. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren. 12. Vollzug Bei dieser Strafhöhe ist die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen. 13. Anrechnung Haft Der Beschuldigte wurde am 2. Juni 2021 um 06:25 Uhr vorläufig festgenommen (pag. 18 und pag. 38) und in der Folge in Untersuchungs- bzw. später in Sicher- heitshaft versetzt. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2022 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug gewährt, den er am 22. November 2022 in der JVA H.________ angetreten hat (pag. 1670 f.). Er befand sich damit während 538 Tagen (2. Juni 2021 bis 21. November 2022) in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, die im vollen Umfang von 538 Tagen anzurechnen ist. Ausserdem ist festzustellen, dass der Beschuldigte die Strafe am 22. November 2022 vorzeitig angetreten hat. 14. Fazit Strafmass Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren zu verurteilen. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 538 Tagen ist vollumfänglich an die Freiheitsstrafe anzurechnen und es ist festzustellen, dass die Strafe am 22. November 2022 vorzeitig angetreten wurde. IV. Massnahme 15. Vorbemerkungen Die Vorinstanz ordnete entgegen den Anträgen der Staatsanwaltschaft (pag. 1733 f.) und des Beschuldigten (pag. 1728) eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB an. Der Beschuldigte und die Generalstaatsanwaltschaft beantragten oberinstanzlich erneut den Verzicht auf das Aussprechen einer Massnahme nach Art. 61 StGB (vgl. E. 6. hiervor). Nachdem das Gesuch des Beschuldigten um vorzeitigen Massnahmenvollzug mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2022 abgewiesen worden war (pag. 204 f.), hiess die Vorinstanz das Gesuch des Beschuldigten um vorzeitigen Strafantritt gut (pag. 1670 f.). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 ordneten die BVD gestützt auf Art. 20 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) eine ambulante Therapie während des Strafvollzugs an (pag. 1679 ff.). 17 16. Rechtliche Grundlagen Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Be- handlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Generell setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persön- lichkeit erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Er- wachsene einweisen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 61 Abs. 1 StGB). 17. Medizinische Berichte und Gutachten Die Vorinstanz fasste die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen des forensisch- psychiatrischen Gutachtens vom 10. Dezember 2021 und der ergänzenden foren- sisch-psychiatrischen Stellungnahme von med. pract. I.________ vom 22. Sep- tember 2022 korrekt zusammen, worauf verwiesen wird (pag. 1826 ff., S. 42 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ebenfalls berücksichtigt werden die Schrei- ben der BVD vom 31. August 2023, vom 15. Dezember 2023 und vom 27. Juni 2024 bezüglich Weiterleitung der Anträge der JVA H.________ um Bewilligung von Ausgängen und Urlauben inkl. deren Anhänge (pag. 1895 ff.; pag. 1972 ff.; pag. 2104 ff.), der Führungsbericht vom 7. Mai 2024 samt Bericht über die dem Be- schuldigten gewährten Urlaube (pag. 2014 ff.), die Stellungnahme der AB.________ (Klinik) vom 10. Mai 2024 (pag. 2029 ff.) und der Therapieverlaufsbe- richt der AB.________(Klinik) vom 22. Januar 2024 (pag. 2038 ff.). Auf eine einlei- tende Zusammenfassung der genannten Beweismittel wird verzichtet. Diese wer- den – soweit relevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen aufgegriffen. In der oberinstanzlich eingeholten forensisch-psychiatrischen Stellungnahme vom 24. Mai 2024 führte med. pract. I.________ im Wesentlichen aus, während der gutachterlichen Untersuchung habe der Beschuldigte ihm gegenüber angegeben, dass er zu Beginn der ambulanten Therapie skeptisch gewesen sei, unterdessen gehe er gerne zu den Sitzungen. Er habe das Gefühl, dass diese Gespräche ihm guttun würden und er dort bereits «etwas gelernt» habe. Ein zentrales Thema in der Therapie sei der Umgang mit seinen Gefühlen. Betreffend das ihm vorgehalte- ne Delikt aus dem Jahr 2021 bereue er das damals Vorgefallene sehr. Er wisse, dass er heute Probleme anders lösen könne und sei sich sicher, dass etwas Derar- tiges nie wieder vorkommen könne. Als Beurteilung hielt med. pract. I.________ fest, aus den Unterlagen und den Angaben des Beschuldigten stelle sich eine gute Anpassung an die Gegebenheiten des Strafvollzugs und aus den Therapieberich- ten eine therapeutische Beeinflussbarkeit dar. Wie bereits in der ergänzenden Stel- lungnahme ausgeführt, könne davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 18 vom Rahmen des Strafvollzugs und auch von der im Strafvollzug nun seit mehr als einem Jahr stattfindenden psychotherapeutischen Behandlung profitiere und bei ihm eine Nachreifung stattgefunden habe. Wie «belastbar» diese günstige Entwick- lung des Beschuldigten im Rahmen des offenen Strafvollzugs allerdings im Hinblick auf seine künftige Legalprognose sei, könne nur bedingt eingeschätzt werden. Die bislang offensichtlich unproblematisch verlaufenden Urlaube, die bestehende Ab- stinenz von Drogen und Alkohol und auch das Fehlen von gravierenden Regelver- stössen innerhalb des Vollzugs seien in dieser Hinsicht zweifellos positiv zu bewer- ten. Positiv könne auch die Unterstützung des Beschuldigten durch seine Familie bewertet werden. Handkehrum müsse bedacht werden, dass im Hinblick auf die Legalprognose nach einer allfälligen Entlassung aus der Haft einer guten Anpas- sung an den engen und kontrollierten Rahmen des Strafvollzugs nicht zu hohes Gewicht beigemessen werden sollte. In diesem Zusammenhang sei auch die Aus- sage der aktuellen Therapeutin, wonach der Beschuldigte rasch überschätzt werde, in Erinnerung zu rufen. Trotz des Umstands, dass dem Beschuldigten insgesamt eine Nachreifung bzw. eine insgesamt günstige Entwicklung im Rahmen des offenen Strafvollzugs attes- tiert werden könne, sei aus gutachterlicher Perspektive weiter davon auszugehen, dass er von einer intensiven, sozialpädagogisch bzw. sozialtherapeutisch ausge- richteten Behandlung in einer Einrichtung für junge Erwachsene profitieren könnte und aus psychiatrischer Perspektive ein solcher Rahmen gegenüber dem aktuellen Setting in der JVA H.________ als geeigneter anzusehen sei. Allerdings sei die Frage der Motivation bzw. der Motivierbarkeit des Beschuldigten für eine solche Massnahme zu diskutieren. Gegenüber dem Gutachter habe der Beschuldigte an- gegeben, er sehe eine solche Massnahme als für ihn nicht sinnvoll an. In der JVA H.________ könne er unterdessen unbegleitete Urlaube beziehen. Würde er in ei- ne Einrichtung nach Art. 61 StGB übertreten, so würden diese Vollzugslockerungen zunächst wieder rückgängig gemacht werden, was er nicht wolle. Er habe im Mai 2023 bereits einen ihm angebotenen Übertritt in das Massnahmenzentrum AC.________ abgelehnt. Zudem habe der Beschuldigte gegenüber dem Gutachter angegeben, dass er die Hoffnung habe, bereits im Herbst 2025 vorzeitig aus der Haft entlassen zu werden. Psychologisch könne diese Einstellung des Beschuldig- ten nachvollzogen werden. Ob es vor diesem Hintergrund gelingen könne, ihn für einen Übertritt in eine Einrichtung nach Art. 61 StGB zu motivieren, müsse bezwei- felt werden. Somit müsse auch die Erwägung der Urteilsbegründung der Vorin- stanz, beim Beschuldigten sei für eine Massnahme nach Art. 61 StGB ein «Min- destmass an Motivation resp. Motivierbarkeit vorhanden», in Zweifel gezogen wer- den. Erfahrungsgemäss sei ein erfolgreicher Verlauf einer langfristig angelegten stationären Massnahme stark von der Motivation des Patienten abhängig. Unter Berücksichtigung der aktuellen Situation sei beim Beschuldigten nach wie vor von einer Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung auszugehen. Aufgrund des ganz überwiegend günstigen Verlaufs im Strafvollzug könne jedoch von einer Ab- schwächung dieses Störungsbildes ausgegangen werden. Die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB sei aus gutachterlicher Sicht weiterhin als sinnvoll anzusehen. Ob es allerdings gelingen könne, den Beschuldigten für eine solche Massnahme zu motivieren, müsse bezweifelt werden. Erfahrungsgemäss sei ein 19 erfolgreicher Verlauf einer langfristig angelegten stationären Massnahme stark von der Motivation des Patienten abhängig. Der Umstand, dass im Rahmen der nun be- reits mehr als ein Jahr andauernden Therapie des Beschuldigten mit der Therapeu- tin offenbar ein therapeutisches Bündnis mit ihm habe gebildet werden können, spreche aus gutachterlicher Perspektive dafür, diese Behandlung fortzusetzen (pag. 2056 ff.). 18. Oberinstanzliche Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab im Rahmen der Berufungsverhandlung an, im vorzeitigen Strafvollzug laufe es eigentlich sehr gut. Er habe sich eingelebt, arbeite, gehe re- gelmässig in die Therapie und mache etwas Sport (pag. 2134 Z. 36 f.). Danach ge- fragt, was er über die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme für junge Er- wachsene denke, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er bereits vor erster In- stanz gesagt habe, in ein Massnahmenzentrum zu gehen, sei nichts für ihn. Er sei schon drei Jahre im Gefängnis und habe sich an den Gefängnisalltag gewöhnt. Wenn er jetzt in ein Massnahmenzentrum ginge, würde es alles wieder kaputt ma- chen (pag. 2139 Z. 12 ff.). Der Beschuldigte bestätigte in der Berufungsverhand- lung seine Angaben gegenüber med. pract. I.________, wonach er im Falle der Anordnung einer solchen Massnahme im Massnahmenvollzug nicht mitmachen würde, da er nicht motiviert sei, in ein Massnahmenzentrum zu gehen (pag. 2139 Z. 19 und Z. 22). An dieser Einstellung würde auch eine längere Freiheitsstrafe nichts ändern (pag. 2141 Z. 39). 19. Erwägungen der Kammer Grundlage für die gerichtlichen Erwägungen ist gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB insbe- sondere das forensisch-psychiatrische Gutachten. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StGB). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot will- kürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5). Für die Kammer sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von den Ein- schätzungen von med. pract. I.________ erlauben oder gar gebieten würden. Der Gutachter verfügt als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH über die notwendigen fachlichen Qualifikationen (pag. 1211). Die im psychiatrischen Gut- achten vom 10. Dezember 2021 festgestellte Persönlichkeitsakzentuierung mit überwiegend unreifen Zügen (ICD-10 Z73.1) und einer unterdurchschnittlich kogni- tiven Leistungsfähigkeit bzw. einer Lernbehinderung (pag. 1196) präzisierte der Gutachter in der ergänzenden forensisch-psychiatrischen Stellungnahme vom 22. September 2022 und führte aus, dass tatzeitaktuell eine Störung der Persön- lichkeitsentwicklung vorgelegen habe und das Ausmass dieser Störung als erheb- lich eingeordnet werden könne. Den Grund für die Präzisierung legte med. pract. I.________ schlüssig dar, indem er angab, dass weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung ein klares Konzept dessen, was eine gestörte Persönlichkeitsent- 20 wicklung darstelle, bestehe. Vielmehr müsse das Vorliegen einer erheblichen Störung der Persönlichkeitsentwicklung i.S.v. Art. 61 StGB anhand einer Gesamt- würdigung beurteilt werden. Und eine solche sei bereits im Gutachten vom 10. De- zember 2021 vorgenommen worden. Aus gutachterlicher Perspektive schliesse ei- ne bloss altersbedingte unabgeschlossene Entwicklung der Persönlichkeit das Vor- liegen einer erheblichen Störung der Persönlichkeitsentwicklung nicht aus (pag. 1604). Weiter sind seine Ausführungen im Gutachten und in den Stellungnahmen nachvollziehbar begründet und stringent. Der Gutachter nahm hierbei Bezug so- wohl auf die dokumentierten Unterlagen als auch auf die aktuellen Entwicklungen. Gemäss der Stellungnahme der AB.________(Klinik) vom 10. Mai 2024 wurde – aufgrund der Diskrepanz zwischen dem Eindruck in den therapeutischen Ge- sprächen und im Ausbildungsbereich – eine vertiefte neuropsychologische Ab- klärung durchgeführt. Ergänzend zu den gutachterlichen Diagnosen wurde festge- halten, dass in den therapeutischen Gesprächen nicht primär der Eindruck eines in- telligenzgeminderten jungen Mannes entstanden sei und sich die in den Begutach- tungen benannten Einschränkungen sich in erster Linie im Ausbildungsbereich zei- gen dürften. Am 22. April 2024 erfolgte eine neuropsychologische Abklärung zur Frage, welche Einschränkungen auf hirnorganischer Ebene Einfluss auf die Ausbil- dungsfähigkeit des Beschuldigten haben und welches Setting eine Ausbildung er- möglichen könnte. Im Rahmen dieser Abklärung wurde beim Beschuldigten eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung diagnostiziert, wobei sich die objektivierten Einschränkungen im Alltag und Beruf leistungsmindernd auswir- ken würden und der Beschuldigte lernen müsse, diese zu kompensieren. Die Tes- tung habe vor allem Schwierigkeiten im Bereich der schulischen Fertigkeiten, wel- che auf Lernschwierigkeiten hinwiesen, objektiviert und eine Leistungsstörung im Bereich des Arbeitsgedächtnisses und der verbalen Merkspanne aufgezeigt. Der Beschuldigte weise aber Ressourcen auf, die die Schwierigkeiten kompensieren könnten: Die gemessenen Leistungen im Bereich der Aufmerksamkeit und der Konzentration seien altersnormgerecht. Auch wenn der Beschuldigte Lerndefizite aufweise, könne er das Gelernte behalten und Abrufen; die Fähigkeit zum logi- schen Schlussfolgern sei intakt (pag. 2025; vgl. auch pag. 2045 ff.). Insofern bestätigte diese zusätzliche Untersuchung die gutachterlichen Schlussfolgerungen. Auf die umfassende objektive und nachvollziehbare Beurteilung von med. pract. I.________ wird abgestellt. Es bestehen keine, geschweige denn triftige Gründe für ein Abweichen von den gutachterlichen Einschätzungen. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt des Verbrechens (versuchte vorsätzliche Tötung vom 21. März 2021) noch nicht 25 Jahre alt. Gemäss dem forensisch-psychiatri- schen Gutachten vom 10. Dezember 2021 mit Präzisierung in der Stellungnahme vom 22. September 2022 ist beim Beschuldigten tatzeitaktuell vom Vorliegen einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung (namentlich eine unreife Persönlichkeits- entwicklung) und einer unterdurchschnittlich kognitiven Leistungsfähigkeit bzw. ei- ner Lernbehinderung auszugehen (pag. 1196; pag. 1604; pag. 1605). Durch die un- reifen Persönlichkeitszüge des Beschuldigten sei bei ihm von einer raschen subjek- tiven Überforderung in Konfliktsituationen auszugehen (pag. 1204 f.), und er habe bislang nicht gelernt, seine Emotionen und Affekte vor allem in Stress- oder Kon- 21 fliktsituationen in adäquater Weise auszudrücken und zu regulieren (pag. 1195). Beim Beschuldigten wurde somit eine erhebliche Störung in der Persönlichkeits- entwicklung diagnostiziert, wobei das deliktische Handeln mit den unreifen Persön- lichkeitszügen im Zusammenhang steht (pag. 1208). Weiter führte der Gutachter im Gutachten vom 10. Dezember 2021 aus, dass die Legalprognose im Hinblick auf Gewaltdelikte in erster Linie durch die rücksichtslose Tatausführung beim Anlassdelikt sowie durch die eingeschränkte Fähigkeit des Beschuldigten, Konflikte in angemessener Weise zu lösen, belastet sei. Der Um- stand, dass der Beschuldigte wiederholt im Rahmen von Gruppendelinquenz durch die Jugendanwaltschaft verurteilt worden sei, sei ein Hinweis darauf, dass er sich in der Vergangenheit wiederholt in einem deliktbegünstigenden Milieu aufgehalten habe. Das Rückfallrisiko für das erneute Begehen von Gewalttaten könne als ge- ring eingeordnet werden, wenn sich der Beschuldigte in Zukunft von einem krimi- nogenen bzw. deliktsbegünstigenden Milieu fernhalte. Sollte er sich hingegen künf- tig wiederholt bzw. regelmässig in einem solchen Milieu aufhalten, müsse sein diesbezügliches Rückfallrisiko als mindestens moderat eingeordnet werden (pag. 1202; pag. 1206 f.). Diese Schlussfolgerung wurde im Therapieverlaufsbericht der AB.________(Klinik) vom 22. Januar 2024 – angesichts der hohen Anpassungs- fähigkeit des Beschuldigten an sein Umfeld – bestätigt (pag. S. 2041). Es sei gemäss Gutachten davon auszugehen, dass beim Beschuldigten erhebliche Sozia- lisationsdefizite vorliegen würden und sich dieser Umstand negativ auf seine Le- galprognose bzw. auf die Rückfallgefahr auswirke (pag. 1210). Bezüglich einer Massnahme erachtete med. pract. I.________ in erster Linie eine sozialpädago- gisch orientierte Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB als geeig- net. Als problematisch könne sich im Lauf einer solchen Behandlung das bislang geringe Durchhaltevermögen des Beschuldigten erweisen (pag 1208). Weiter führ- te der Gutachter aus, dass eine ambulante Therapie grundsätzlich auch unter Haft- bedingungen vollzogen werden könne, allerdings kaum davon auszugehen sei, dass das in diesem Fall erforderliche sozialpädagogisch orientierte Setting unter Haftbedingungen in genügender Weise etabliert werden könne. Der Beschuldigte sei grundsätzlich bereit, sich einer Behandlung zu unterziehen (pag. 1209). In je- dem Fall erachtete der Gutachten den Abschluss einer Berufslehre oder das Ab- solvieren einer Anlehre für den Beschuldigten als sinnvoll (pag. 1210). In der Stel- lungnahme vom 22. September 2022 bestätigte med. pract. I.________, dass die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB als sinnvoll erscheine, aus gut- achterlicher Sicht könne der Beschuldigte grundsätzlich auch von einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB profitieren und eine solche Massnahme vollzugs- begleitend, sinnvollerweise in einer Einrichtung des offenen Strafvollzugs, durchge- führt werden (pag. 1605). In selbiger Stellungnahme führte med. pract. I.________ ferner aus, dass sich die Störung der Persönlichkeitsentwicklung möglicherweise in leichtgradig abgeschwächter Form präsentiere (pag. 1604) bzw. es in der Zeit- spanne des Strafvollzugs zu einer gewissen Nachreifung gekommen sei (pag. 1605). Dieser Umstand sei ein Hinweis darauf, dass der Beschuldigte von einem betreuten Setting mit klaren Strukturen profitiere und seine zeitnahe Versetzung entweder in eine therapeutisch-sozialpädagogisch ausgerichtete Institution gemäss 22 Art. 61 StGB oder in den offenen Strafvollzug (etwa in die JVA H.________) als sinnvoll anzusehen und anzuraten sei (pag. 1605). Zu den Erfolgsaussichten einer Massnahme führte die Vorinstanz aus, dass die Einweisung in eine normale Strafvollzugsanstalt an der gestörten Persönlichkeits- entwicklung des Beschuldigten nichts zu ändern vermöge, weil in diesem Rahmen nicht auf seine spezifischen und intensiven Betreuungsbedürfnisse eingegangen werden könne und angesichts seines geringen IQs die Vermittlung der Therapiein- halte viel Zeit in Anspruch nehmen werde. Die ambulante Behandlung in einer Strafanstalt umfasse ca. eine Stunde Betreuung pro Woche, was klar nicht ausrei- chend sei, um an seinen seit Jahren bestehenden Defiziten zu arbeiten. Dies gelte insbesondere auch mit Blick darauf, dass der Beschuldigte faktisch (d.h. unter An- rechnung der bereits ausgestandenen Haft) nur noch zweieinhalb Jahre der nun- mehr ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu vollziehen hätte. Gleiches gelte im Hin- blick auf eine mögliche Berufsausbildung, die realistischer Weise maximal eine An- lehre sein werde. Demgegenüber dauere die stationäre Massnahme für junge Er- wachsene vier Jahre (ab dem Datum der Anordnung), sodass eineinhalb Jahre länger Zeit bleibe, um dem Beschuldigten eine Berufsbildung zu vermitteln. Auch erscheine das Milieu einer Erwachsenenstrafanstalt nicht geeignet bzw. eher kon- traproduktiv, um ihn zu resozialisieren. Es bestehe die Befürchtung, dass er dort mit anderen kriminogenen Einflüssen konfrontiert werde, was für seine Entwicklung nicht förderlich sei. Schliesslich erscheine eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB auch im Hinblick auf das geringe Durchhaltevermögen des Beschuldigten als weniger geeignet als eine Massnahme nach Art. 61 StGB. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass mit einer Massnahme nach Art. 61 StGB ein Resozialisierungs- erfolg erzielt werde, der mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Be- handlung nicht erreicht werden könne (pag. 1832, S. 48 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Diesen vorinstanzlichen Ausführungen kann sich die Kammer mit Blick auf die ak- tuellen Verhältnisse nicht (mehr) anschliessen. Sowohl die Therapieverlaufsberich- te vom 10. Mai 2024 (pag. 2029 ff.) und vom 22. Januar 2024 (pag. 2038 ff.) als auch die ergänzende Stellungnahme vom 24. Mai 2024 von med. pract. I.________ zeichnen insgesamt ein positiveres Bild und attestieren dem Beschuldigten eine günstige Entwicklung im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs. Dem Verlaufsbe- richt betreffend die seit dem 15. Februar 2023 einmal wöchentlich stattfindenden ambulanten Therapie kann entnommen werden, dass die therapeutische Beein- flussbarkeit bezüglich einer störungs- und deliktsorientierten Behandlung als mode- rat bis gut und die Behandlung aufgrund der positiven Beeinflussbarkeit als zweckmässig eingeschätzt werden. Die Behandlung erfülle ihren Zweck, indem sie mittels Förderung der Nachreifung der Persönlichkeit und der Bewusstmachung von persönlichen und emotionalen Funktionsmustern deliktpräventiv wirke (pag. 2031 f.; vgl. auch pag. 1679; pag. 2040). Entsprechend den Schlussfolgerungen von med. pract. I.________ ist zwischenzeitlich eine Nachreifung eingetreten und ist damit einhergehend von einer Abschwächung des Störungsbildes auszugehen. Demnach scheint die ambulante Therapie Wirkung zu zeitigen. Auch das von der Vorinstanz befürchtete kriminogene Milieu innerhalb der JVA scheint den Beschul- digten bisher nicht negativ beeinflusst zu haben; im Vollzugsbericht vom 14. De- 23 zember 2023 und Führungsbericht vom 7. Mai 2024 der JVA H.________ ist nichts dergleichen erwähnt. Vielmehr fallen die Berichte – mit Ausnahme einzelner, klei- nerer disziplinarischer Vorfälle (pag. 1681.26; pag. 1909 ff.) – positiv aus. Des Gleichen zeigte sich der Beschuldigte in Bezug auf seine vollzugsbegleitende am- bulante Behandlung durchhaltefähig, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies durch den Druck des vorliegenden Verfahrens begünstigt wurde. Ange- sichts dieser zuversichtlich stimmenden Entwicklung sind die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu relativieren. Hinsichtlich der Motivierbarkeit des Beschuldigten erwog die Vorinstanz sodann was folgt (pag. 1832 f., S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Motivation: Das für die Anordnung einer Massnahme geforderte Mindestmass an Motivation resp. Mo- tivierbarkeit ist beim Beschuldigten vorhanden. Zwar hat er an der Hauptverhandlung ausgeführt, in H.________ bleiben zu wollen, weil er sich dort eingelebt habe und in AD.________ (Abteilung) arbei- ten könne (pag. 1711 RZ. 5 f., RZ 22 f.). Das bedeutet jedoch nicht, dass ihm ein anderes Setting (wie dasjenige in einer Massnahmenvollzugsanstalt) nicht genauso gut oder gar noch besser gefallen kann. Er hat sich denn auch nie dahingehend geäussert, absolut keine Motivation für eine Massnah- me nach Art. 61 StGB zu haben. Auch gegenüber dem Gutachter hat er angegeben, er würde sich ei- ner allfällig durch das Gericht angeordneten Behandlung nicht verweigern (pag. 1189). Wie die Hauptverhandlung gezeigt hat, ist er auch einsichtig, mit der begangenen Straftat einen Fehler be- gangen zu haben und bereut sein Handeln aufrichtig. Auch diesbezüglich hat aufgrund der veränderten aktuellen Verhältnisse eine Rela- tivierung zu erfolgen. Sowohl gegenüber med. pract. I.________ im Rahmen der Exploration vom 26. April 2024 als auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Juli 2024 machte der Beschuldigte deutlich, nicht für eine Massnahme nach Art. 61 StGB motiviert zu sein. Dass sich der Beschuldigte nicht (mehr) auf die Mass- nahme einlassen will, ist insofern verständlich, als er im vorzeitigen Strafvollzug be- reits Vollzugslockerungen in Form von Ausgängen und Urlauben geniesst und das aufgegleiste Therapiesetting gut zu funktionieren scheint. Dass er den Sinn eines Wechsels in eine Massnahmenvollzugsanstalt – und insofern in ein neues Setting, in dem Vollzugsöffnungen und eine vorzeitige Entlassung neu evaluiert werden müssten – nicht sieht (vgl. pag. 2060), ist deshalb bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar. Auch in der Therapie wurden die Vor- und Nachteile einer Mass- nahme für junge Erwachsene im Gegensatz zum Strafvollzug herausgearbeitet, was ebenfalls zu keinem Meinungsumschwung beim Beschuldigten führte (pag. 2041). Die Kammer kann sich den Ausführungen von med. pract. I.________ hin- sichtlich der Motivierbarkeit des Beschuldigten anschliessen: Erfahrungsgemäss ist ein erfolgreicher Verlauf einer langfristig angelegten stationären Massnahme stark von der Motivation des Patienten abhängig. Die gutachterlich in Frage gestellte Mo- tivation verwarf der Beschuldigte oberinstanzlich klar. Hierbei handelt es sich nicht bloss um einen Mangel an Fähigkeit, die Notwendigkeit und das Wesen einer Be- handlung abzuschätzen. Vielmehr lassen die Aussagen des Beschuldigten darauf schliessen, dass bei ihm kein Mindestmass an Motivation für die therapeutische Behandlung im Rahmen einer Massnahme für junge Erwachsene vorhanden ist. Dass der Gutachter die Massnahme nach Art. 61 StGB weiterhin als «sinnvoll» er- achtet, ändert daran nichts. Selbst wenn der Beschuldigte gemäss gutachterlicher Einschätzung von einer Massnahme für junge Erwachsene profitieren könnte und 24 dieser Rahmen geeigneter wäre als in der JVA H.________, dürfte es an einem Mindestmass an Motivierbarkeit fehlen. Nicht zuletzt spricht sich auch der Gutach- ter vor diesem Hintergrund für die Weiterführung der bisherigen Therapie aus. Es fehlt damit an einer Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB (BGE 142 IV 49 E. 2.1.2; 123 IV 113 E. 4c.dd; Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1). Wie aus den Angaben des Beschuldigten gegenüber med. pract. I.________ und der Kammer sowie aus den Feststellungen von med. pract. I.________ hervorgeht, konnte zwischen dem Beschuldigten und seiner Therapeutin ein therapeutisches Bündnis gebildet werden und hat eine Nachreifung sowie eine günstige Entwick- lung im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs stattgefunden. Nach Ansicht der Kammer wäre die Anordnung einer Massnahme gestützt auf Art. 61 StGB im Zeit- raum nach der Verhaftung des Beschuldigten denkbar und sinnvoll gewesen. Die Anordnung einer solchen Massnahme drei Jahre später und trotz des positiven Verlaufs des vorzeitigen Strafvollzugs, der funktionierenden Therapie und der statt- gefundenen Nachreifung, scheint hingegen kontraindiziert. Diesfalls würde der Be- schuldigte aus einem Umfeld gerissen, in dem es ihm gelungen ist, feststellbare Fortschritte zu erzielen (vgl. auch die Ausführungen von Fürsprecher C.________ und der Generalstaatsanwaltschaft in ihren oberinstanzlichen Parteivorträgen [pag. 2145; pag. 2148]). Die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB erweist sich somit auch unter Berücksichtigung des Verhältnismässig- keitsgrundsatzes weder angemessen noch indiziert. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnah- me für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB nicht erfüllt, weshalb auf die Anordnung einer solchen zu verzichten ist. V. Landesverweisung 20. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landes- verweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allge- meinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E.1.4.1). Das Gericht kann ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn die- se für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und kumulativ die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den pri- vaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (sog. «Secondos»; Art. 66a 25 Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härte- fall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig- keit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönli- chen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszu- stand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_270/2024 vom 6. Mai 2024 E. 6.1; 6B_33/2022 vom 9. Dezem- ber 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinwei- sen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsa- men Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regel- mässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem von der möglichen Landesverweisung betroffenen Ausländer ein über die übli- chen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, beson- deres Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Nach der Recht- sprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Der besonde- 26 ren Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landes- verweisung anzuordnen, wenn die Katalogtat einen Schweregrad erreicht, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass mass- gebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.6). 21. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Fürsprecher C.________ führte für den Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung zusammengefasst aus, der Beschuldigte sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen und gelte als Secondo, eigentlich sogar als «Terzondo», denn bereits der Grossvater sei vor vielen Jahren in die Schweiz gekommen. Er sei in der Schweiz persönlich integriert, spreche Deutsch und Französisch und habe in- tensiven Kontakt mit der Familie. Er verbringe einen grossen Teil der Urlaube mit der Familie. Es bestehe einzig kein Kontakt mehr zum leiblichen Vater, der im Kan- ton AE.________ (Kanton) lebe. Der Beschuldigte sei in einem Basketballverein gewesen und habe einen grossen Kollegenkreis. Bezüglich der wirtschaftlichen In- tegration könne er kein sauberes Blatt vorweisen. Dies habe aber auch mit der zurückgebliebenen Persönlichkeitsentwicklung zu tun und könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Diesbezüglich gebe es zwei Punkte zu berücksichtigen: Einerseits sei wichtig für die Frage, ob eine Lehre gemacht werden könne, wie lan- ge der Beschuldigte noch im Strafvollzug bleiben müsse. Andererseits müsse er einen gültigen Aufenthaltsstatus haben, um eine Lehre machen zu können. Es sei dem Beschuldigten ein grosses Anliegen, eine Lehre zu machen, und er sei über- zeugt, dass ihm dies gelingen werde, wenn er diesbezüglich auch von der Justiz den Rückhalt erhalte. Auch hinsichtlich der Schulden liege kein sauberes Blatt vor. Aber es laufe eine IV-Anmeldung, damit er auch diese Situation in den Griff be- kommen könne. Sein Gesundheitszustand sei grundsätzlich gut und er benötige keine Medikamente. Bezüglich der Augen sei er nicht ganz so optimistisch wie sein Mandant. Er brauche anscheinend eine sehr gute Brille. Es sei fraglich, ob in Zu- kunft eine Brille genüge oder eine Operation nötig werde. Unter Berücksichtigung der starken persönlichen und familiären Verwurzelung in der Schweiz ohne Bezug zum Heimatland sei ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen. Von einer möglichen Reintegration im Herkunftsstaat sei nicht zu sprechen, denn dies würde bedeuten, dass man bereits dort gelebt habe. Der Beschuldigte sei jedoch noch nie 27 in J.________(Land) gewesen. Er habe zwar entfernte Verwandte, aber es bestehe kein Kontakt. Eine Eingliederung in J.________(Land) sei mangels Ausbildung und aufgrund der Fähigkeiten des Beschuldigten – auch intellektuell – nicht nur schwie- rig, sondern unmöglich. Der Beschuldigte werde dies nicht packen, und man wisse das. Es sei nicht möglich, in der Schweiz in der Realschule zu scheitern und dann in einem fremden Land, in dem man die Sprache nicht verstehe, eine Ausbildung zu machen und zu arbeiten. Das sei aussichtslos. Im Urteil D-5357/2021 vom 3. April 2024 habe das Bundesverwaltungsgericht zwar ausgeführt, dass der Weg- weisungsvollzug nach J.________(Land) nicht grundsätzlich unzulässig sei. Die Beschwerdeführer seien aber wohlhabend und gut ausgebildet gewesen. Vorlie- gend sei die konkrete Bedeutung des Vollzugs für den Beschuldigten entschei- dend. J.________(Land) sei ein Land, von dem sein Grossvater herstamme und das seine Mutter zuletzt als Kind gesehen habe, in dem er noch nie gewesen sei und die Sprache nicht spreche. Ein Land, in dem er keine Familie, keine Verwand- ten und keine Kollegen habe und sich auf niemanden verlassen könne. Eine Inte- gration wäre für Andere schwierig, für den Beschuldigten sei sie unmöglich. Er sei dabei, zu lernen, sich in der Schweiz zu integrieren. In AF.________ (Kontinent) würde es ihn umbringen. Das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz sei also hoch und vital. Hinsichtlich des Interessens der Schweiz an der Ausschaffung des Beschuldigten gelte zu berücksichtigen, dass er ein schweres Delikt begangen habe. Vorliegend sei jedoch zu prüfen, ob der Beschuldigte immer noch gefährlich sei und wie hoch die Rückfallgefahr ausfalle. Hierzu sei der Gut- achter zu zitieren: «Sein Rückfallrisiko für das erneute Begehen von Gewaltdelikten kann als gering eingeordnet werden, wenn sich der Explorand in Zukunft von einem kriminogenen bzw. deliktbegünstigenden Milieu fernhält». Und genau das mache der Beschuldigte. Aus der Stellungnahme vom 24. Mai 2024 gehe hervor: «Nach wie vor ist bei A.________ von einer Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung auszugehen. Aufgrund des ganz überwiegend günstigen Verlaufs im Strafvollzug kann von einer Abschwächung dieses Störungsbildes ausgegangen werden». Auf- grund der über ein Jahr andauernden Therapie spreche aus gutachterlicher Per- spektive alles dafür, diese Behandlung fortzusetzen. Es sei gegenüber einem geis- tigen Kind Milde walten zu lassen. Die Schweiz habe vom Beschuldigten nichts mehr zu befürchten, weshalb auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzich- ten sei (pag. 2145 f.). Staatsanwältin N.________ brachte ihrerseits für die Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen vor, der Beschuldigte sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen, seine Familie lebe hier und er pflege einen engen Kontakt zu ihnen. Er sei auch sprachlich integriert. Wirtschaftlich sehe es allerdings alles andere als rosig aus. Der Beschuldigte habe es trotz der Unterstützung von Behörden und insbesondere der IV nicht geschafft, eine Lehre zu absolvieren oder längerfristig zu arbeiten. Die- sen Umstand einzig mit seiner Persönlichkeitsstörung zu erklären, greife zu kurz. Er sei diesbezüglich unterstützt worden und habe es trotzdem nicht geschafft. Trotz bestandener Probezeit habe er seine Motivation nicht steigern können, und weitere Anläufe habe er nicht gemeistert, bis es zur Verhaftung gekommen sei. Aktuell sei der Beschuldigte in AD.________(Abteilung) in H.________ tätig und auch dort be- stehe gemäss eingeholtem Bericht Steigerungspotential. Zudem seien die Verlust- 28 scheine und Betreibungen von über CHF 25'000.00 trotz des jungen Alters beacht- lich. Der Beschuldigte sei mehrfach von der Jugendstaatsanwaltschaft verurteilt worden, wobei diese Vorstrafen zu berücksichtigen seien. Es werde nicht bestrit- ten, dass der Beschuldigte nur einen sehr geringen Bezug zu J.________(Land) aufweise. Er habe nie seine Ferien dort verbracht und auch keinen Kontakt zu dor- tigen Angehörigen. Aber es sei nun mal seine Nationalität. Er habe immerhin Ver- wandte, auch wenn er keinen Kontakt pflege. Es seien Beziehungen, die er ange- hen könne. Er spreche AG.________ (Sprache), das in J.________(Land) gespro- chen werde. Es sei nun am Beschuldigten, seine Rückkehr vorzubereiten. Der Be- ginn einer Lehre im Gefängnis würde ihm bei der Integration in J.________(Land) helfen. Die Landesverweisung sei hart, was jedoch nicht bedeute, dass sie nicht angeordnet werden dürfe. Ob ein Härtefall vorliege, könne offengelassen werden, da angesichts der Tat das öffentliche Interesse klar überwiege. Es werde auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Der Beschuldigte habe einen anderen jungen Mann, den er nicht kenne und der betrunken gewesen sei, ohne ersichtli- chen Grund ein Messer mit einer Klingenlänge von 25 cm in den Rücken gerammt. Damit habe der Beschuldigte eine absolute Geringschätzung für das Leben eines Anderen gezeigt. Dass sich das Opfer nicht in Lebensgefahr befunden habe und nicht gestorben sei, sei alleine dem Zufall zu verdanken und nicht der Verdienst des Beschuldigten. Hinzu komme, dass er die Massnahme für junge Erwachsene nicht angetreten habe, was nicht für den Beschuldigten spreche. Dies hätte bei der Interessenabwägung etwas zu seinen Gunsten bewirken können. Zwar mache er eine Therapie, und es lasse sich eine positive Beeinflussbarkeit feststellen. Wie er- folgreich die Therapie effektiv sei, müsse sich aber noch zeigen. Denn es sei un- klar, ob sich der Beschuldigte vom kriminogenen Milieu fernhalten werde. Es sei mehr als fraglich, wie sich die Situation in Freiheit und ohne engmaschige Betreu- ung gestalten werde. Einsicht und Reue seien eher oberflächlich und mit Blick auf die heutigen Aussagen des Beschuldigten wenig überzeugend. Seine Entwicklung und die Therapie im Vollzug vermöchten nichts an der Interessenabwägung zu än- dern (pag. 2148 f.). 22. Erwägungen der Kammer 22.1 Ausländereigenschaft und Vorliegen einer Katalogtat Als AH.________ (Nationalität) Staatsangehöriger ist der Beschuldigte Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Er wurde mit erstinstanzlichem Urteil wegen versuchter vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und damit wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB rechtskräftig schuldig gesprochen. Folglich ist er grundsätzlich des Landes zu verweisen. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 22.2 Härtefallprüfung 22.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Der Beschuldigte wurde am ________ (Datum) in der Schweiz geboren und wuchs in S.________(Ortschaft) und E.________(Ortschaft) (BE) auf. Beim Beschuldigten handelt es sich somit um einen sog. «Secondo». Der Beschuldigte ist im Besitz ei- 29 ner bis zum 8. September 2024 gültigen Niederlassungsbewilligung C (pag. 513). Das Gesuch um ordentliche Einbürgerung liess er durch seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 27. Juli 2021 zurückziehen, womit auch die zuvor erteilte Zusi- cherung des Gemeindebürgerrechts von E.________(Ortschaft) erlosch (pag. 2078 ff.). Der Beschuldigte verbrachte sein ganzes Leben, mithin die prägenden Jahre seiner Kinder- und Jugendzeit und sein bisheriges Erwachsenenleben, in der Schweiz. Die Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz spricht für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. 22.2.2 Familiäre Situation und Art. 8 EMRK Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Vor seiner Inhaftierung lebte er mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und drei jüngeren Halbgeschwistern in E.________(Ortschaft). Die Ehe der Eltern wurde im 2007 geschieden, zu seinem in Q.________(Ortschaft) wohnhaften Vater hat der Beschuldigte keinen Kontakt (pag. 532 Z. 54; pag. 1121; pag. 1183; bestätigt anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 2135 Z. 28]). Oberinstanzlich gab der Beschuldigte an, auch der Grossvater und alle Geschwister der Mutter würden in der Schweiz leben. Eine der Tanten sehe er regelmässig während den bewilligten Ausgängen, die anderen Verwandten sehe er bei Gelegenheit und Anlässen (pag. 2135 Z. 34 f. und Z. 38 und Z. 42). Entsprechend den Angaben der JVA H.________ verbrachte er seine bisherigen Beziehungsurlaube vor allem mit seiner Mutter und den Halbgeschwis- tern, einer Tante und einem Cousin (pag. 1681.35; pag. 1681.36; pag. 1897; bestätigt anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 2134 Z. 43 f.; pag. 2135 Z. 21 f.]). Er erhielt im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs zudem regel- mässigen Besuch von seiner Familie (pag. 2019) und berichtet von einem guten Verhältnis (pag. 1183; pag. 2135 Z. 21 und Z. 31). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte über keine Kernfamilie i.S.v. Art. 8 EMRK verfügt. Auch die Beziehung zu seiner Mutter, seinem Stiefvater, seinen Halbgeschwistern und den übrigen Verwandten begründen keinen An- spruch aus Art. 8 EMRK: Es besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das über die normalen familiären Bindungen hinausginge. Obwohl der Beschuldigte ge- rade zu seiner Mutter eine enge Beziehung zu pflegen scheint, sie in einem ge- meinsamen Haushalt lebten und die Mutter ihn auch im Rahmen der Eingliede- rungsmassnahmen seitens der Invalidenversicherung des Kantons Bern (nachfol- gend: IV) unterstützte, geht diese Beziehung in ihrer Intensität nicht über eine nor- male Mutter-Sohn-Beziehung hinaus. Oberinstanzlich gab der Beschuldigte zudem zu Protokoll, dass seine Mutter nun in AI.________ (Land) an der Grenze zu AJ.________ (Ortschaft) lebe (pag. 2139 Z. 33). Den Akten lässt sich sodann nicht entnehmen, dass jemand aus der Familie des Beschuldigten betreuungs- oder pflegebedürftig und auf die Unterstützung des Beschuldigten angewiesen wäre. Ebenfalls wurde der Beschuldigte vor seiner Verhaftung finanziell nicht von seinen Eltern, sondern von der IV unterstützt. Im Ergebnis steht die familiäre Situation re- sp. das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienle- bens einer Landesverweisung nicht entgegen. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist nicht berührt. 30 22.2.3 Ausbildungs- und Arbeitssituation, finanzielle Verhältnisse und gesundheitliche Situation Der Beschuldigte besuchte den regulären Kindergarten und absolvierte die 1. bis 4. Klasse in einer Sonderschule. Ab der 5. Klasse kam der Beschuldigte in die Real- schule, wo er Lernschwierigkeiten zeigte (pag. 1035 f.). In der 9. Klasse erfolgte ei- ne IV-Abklärung. Beim Beschuldigten wurde im Rahmen einer testpsychologischen Abklärung ein IQ zwischen 72 und 80 ermittelt und eine schwere Lernbehinderung attestiert (pag. 713 f.; pag. 1038), weshalb von Seiten der IV Eingliederungsmass- nahmen an die Hand genommen wurden. Bereits beim ersten Schnuppern im Be- reich Z.________(Beruf) habe sich der Beschuldigte unmotiviert gezeigt und auf eine Weiterführung dieser Massnahme verzichtet (pag. 717). Nach Abschluss der Realschule begann der Beschuldigte eine Lehre als V.________ (Beruf), die er nach sechs Monaten und bestandener Probezeit aufgrund Desinteressens und Mo- tivationsmangels abbrach. Der Beschuldigte bestätigte oberinstanzlich, dass er die Lehre abgebrochen habe, weil es ihm an diesem Ort nicht gefallen habe (pag. 2136 Z. 32 f. und Z. 43). Er habe dann gemerkt, dass Z.________ (Beruf) mehr für ihn sei. Er habe einfach herausfinden müssen, wo und in welcher Firma es klappe (pag. 2136 Z. 43 ff.). Ab Februar bis Dezember 2020 war der Beschuldigte in einem Beschäftigungsprogramm tätig, anschliessend erfolgte eine Abklärung in einem Be- trieb, die aufgrund von zwischenmenschlichen Differenzen wiederum abgebrochen wurde. Hinsichtlich der vor der Inhaftierung begonnenen Abklärung im Bereich Z.________(Beruf) verzeichnete der Beschuldigte viele Krankheitstage und der Be- trieb gab gegenüber der IV an, dass aufgrund dessen unsicher sei, ob der Be- schuldigte eine Ausbildung absolvieren könne. Der Abbruch dieser Massnahme er- folgte schliesslich aufgrund der Verhaftung des Beschuldigten (vgl. pag. 732 ff.; bestätigt anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 2137 Z. 2]). Trotz der Unterstützung durch die IV gelang es dem Beschuldigten somit nicht, eine berufli- che Ausbildung zu erlangen bzw. eine solche längerfristig anzugehen. Obwohl sich der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 27. Februar 2023 offen für eine Lehre im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs zeigte und angab, dass die Verantwortlichen gesagt hätten, dass es viele Lehren gebe, die man in H.________ machen könne (pag. 1711 Z. 16), ist dem Protokoll der Standortsitzung der BVD vom 25. August 2023 zu entnehmen, dass die Mög- lichkeit einer Ausbildung angesprochen worden und der Beschuldigte dies jeweils zur Kenntnis genommen habe, aber darauf nicht weiter eingegangen sei. Weiter ist zu lesen, dass von Seiten des Beschuldigten mehr Einsatz und Motivation erwartet werde. Ein eidgenössisches Berufsattest (EBA) werde als machbar eingeschätzt, sofern sich der Beschuldigte dafür motivieren könne. Zentral dafür seien Aus- gangsenergie und Eigeninitiative. Aufgrund der Landesverweisung sei nur eine in- terne Lehre möglich und wegen der zeitlichen Knappheit müsse allenfalls auf die bedingte Entlassung verzichtet werden, um die Lehre abzuschliessen (pag. 1907). Im Rahmen dieser Standortsitzung tat der Beschuldigte erneut sein Interesse an einer Ausbildung in AD.________(Abteilung) kund. Auf Frage, ob seine Motivation bzgl. Ausbildung noch komme, habe der Beschuldigte geantwortet, er versuche, motiviert zu sein. Er müsse etwas ändern und die Sache selbst in die Hand neh- men. Die diesbezügliche Blockade begründete er mit der Unsicherheit betreffend 31 die Massnahme. Unter dem Titel «Ausblick» wurde sodann festgehalten, dass eine Ausbildung generell ab 2024 möglich sei, die Motivation aber vom Beschuldigten kommen müsse. Es werde ihm nun aufgezeigt, was es in zeitlicher und finanzieller Hinsicht bedeute, eine Ausbildung zu machen (pag. 1908). Gemäss dem nach wie vor aktuellen Vollzugsbericht vom 14. Dezember 2023 (vgl. pag. 2014) arbeitet der Beschuldige im Arbeitsteam AK.________ (Beruf) (pag. 2018; bestätigt anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 2136 Z. 5]). Entsprechend dem Vollzugs- bericht bestehe – da der Beschuldigte mitgeteilt habe, dass er eine Ausbildung in AD.________(Abteilung) absolvieren wolle – bezüglich der Zuverlässigkeit, Motiva- tion und Eigenverantwortung noch Steigerungspotential. Die Ausgangsenergie so- wie die Eigeninitiative für eine Absolvierung einer Ausbildung seien als mässig wahrgenommen worden. Das Interesse an der Arbeitstätigkeit sei vorhanden, je- doch sei wünschenswert, dass das Arbeitstempo, der innere Antrieb sowie der Ein- satz am Arbeitsplatz gesteigert würden. Im Übrigen wurde die Arbeitstätigkeit des Beschuldigten als positiv eingeschätzt (pag. 2018). Diesbezüglich sagte der Be- schuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er sich gemäss Rück- meldung des Chefs AD.________(Abteilung) und seiner Sozialarbeiterin in den letzten sechs Monaten gesteigert habe und es bezüglich des Tempos viel besser geworden sei (pag. 2136 Z. 26 ff.). Es mag zutreffen, dass beim Beschuldigten hinsichtlich der Inangriffnahme einer Ausbildung angesichts der vorinstanzlich angeordneten Massnahme gewisse Unsi- cherheiten bestanden. Allerdings ist im Protokoll der Standortsitzung vom 25. August 2023 vermerkt, dass der Beschuldige den vorzeitigen Massnahmenvoll- zug nicht antreten wolle und die Anmeldung im Massnahmenzentrum damit defini- tiv zurückgezogen sei (pag. 1908). Ab diesem Zeitpunkt bestand somit zumindest bezüglich eines allfälligen vorzeitigen Massnahmenantritts keine Unsicherheit mehr. Oberinstanzlich gab der Beschuldigte auf Frage, ob in der JVA H.________ eine Ausbildung geplant sei, zu Protokoll, dass er nicht wisse, was im Berufungs- verfahren herauskomme, weshalb er nicht habe planen können. Man habe mit der BVD geschaut, ob er bei der IV etwas machen könne, ein Praktikum oder eine Ausbildung. Es hänge davon ab, ob er überhaupt in der Schweiz bleiben könne. Wenn er eine Landesverweisung erhalte, könne er keine Lehre beginnen (pag. 2136 Z. 8 und Z. 11 und Z. 15 f.; pag. 2141 Z. 14 f.). Selbst wenn es zutreffen soll- te, dass der Beschuldigte aufgrund der Landesverweisung nunmehr keine Lehre mehr in Angriff nehmen kann, hatte er sich zuvor, als die Möglichkeit bestanden hätte, wenig motiviert gezeigt. Auch seine oberinstanzlichen Aussagen lassen an seiner Motivation zweifeln. So sagte er aus, dass von 200 Personen nur Einer eine Ausbildung mache, und es im Strafvollzug vielleicht sogar schwieriger sei als aus- serhalb (pag. 2141 Z. 20 f.), man müsse in der Zelle sein und üben und lernen, während die Anderen etwas machen würden (pag. 2141 Z. 22 ff.). Die Frage, ob er die Möglichkeit gehabt hätte, eine Lehre anzufangen, wenn er die an ihn gestellten Bedingungen erfüllt hätte, konnte der Beschuldigte damit einhergehend nicht be- antworten (pag. 2141 Z. 34). Zwar sind gemäss Gutachten vom 10. Dezember 2021 die (neben der Lernbehin- derung) bestehenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die eingeschränkte Fähigkeit im Hinblick auf eine realistische Lebens- bzw. Zukunftsplanung und der 32 rasche Verlust der Motivation bzw. das begrenzte Durchhaltevermögen (v.a., wenn er auf Schwierigkeiten bzw. auf Widerstände stösst) als unreife Persönlichkeitszü- ge einzuordnen (pag. 1194 f.). Das Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf sei- nen bisherigen Ausbildungsweg und Arbeitsbemühungen können nach Überzeu- gung der Kammer jedoch nicht ausschliesslich auf diese Diagnose zurückgeführt werden. So ergab die neuropsychologische Abklärung vom 22. April 2024, dass der Beschuldigte vor allem Schwierigkeiten in den Bereichen der schulischen Fertigkei- ten sowie des Arbeitsgedächtnisses und der verbalen Merkspanne habe, die kom- pensiert werden könnten. Eine Anlehre in einem handwerklichen Bereich sei – trotz festgestellter Störungen – möglich (pag. 2025). Gleichzeitig lässt sich den akten- kundigen Berichten entnehmen, dass die bisherigen Abbrüche nicht (nur) wegen mangelnder Motivation des Beschuldigten erfolgten, sondern (darüber hinaus) mit Desinteresse und zwischenmenschlichen Konflikten begründet werden. Die zuletzt begonnene Lehre wurde zwar aufgrund der Verhaftung des Beschuldigten abge- brochen, jedoch war die Weiterführung der Lehre aufgrund der vielen krankheits- bedingten Absenzen bereits damals fraglich. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass es dem Beschuldigten trotz der festgestellten Defizite durchaus möglich und zu- mutbar gewesen wäre, sich deutlich stärker um eine Ausbildung bzw. eine Anlehre zu bemühen. Insgesamt verfügt der Beschuldigte aufgrund der Praktika, der Übergangslösungen und der Tätigkeit im vorzeitigen Strafvollzug über gewisse Berufserfahrungen. Er kann jedoch weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch eine frühere Fest- anstellung vorweisen. Dieser Umstand kann entgegen der Vorinstanz (pag. 1837, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), wie dargelegt, nicht ausschliesslich auf die gestörte Persönlichkeitsentwicklung zurückgeführt werden. Ebenfalls gene- rierte der Beschuldigte in der Vergangenheit – wenn überhaupt – lediglich ein klei- nes Einkommen, das keine Existenzsicherung zuliess. Namentlich erhielt er vor seiner Inhaftierung für die Praktikumsarbeit von der IV monatlich CHF 1'200.00 (pag. 531 Z. 33 f.). Unter den genannten Umständen kann bisher nicht von einer erfolgreichen Integra- tion in die Arbeitswelt gesprochen werden. Angesichts seines noch jungen Alters und seiner leistungsmindernden Einschränkungen kann dem Beschuldigten dies jedoch nicht übermässig angelastet werden. Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 23. Mai 2024 sind eine Pfändung über CHF 1'540.85 sowie 28 nicht getilgte Verlustscheine über total CHF 25'865.50 er- sichtlich (pag. 2070 ff.), was mit Blick auf sein junges Alter beachtlich ist. Der Be- schuldigte erzielt im vorzeitigen Strafvollzug zwar ein Entgelt, mit welchem er einen haushälterischen Umgang pflegt (vgl. pag. 2019). Dieses ermöglich ihm jedoch keine (substantielle) Schuldenrückzahlung. Die finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten sind mithin als schlecht zu bezeichnen ohne Aussicht auf baldige Bes- serung. Zusammenfassend kann angesichts der bisherigen mangelhaften beruflichen Inte- gration des Beschuldigten in der Schweiz und der schlechten finanziellen Situation bisher nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration gesprochen werden, was gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls spricht. 33 Auch mit Blick auf seine gesundheitliche Verfassung kann der Beschuldigte kein besonderes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ableiten. Der Beschuldigte ist abgesehen von den forensisch-psychiatrisch gestellten Diagnosen gesund und benötigt keine Medikamente (pag. 2134 Z. 32; pag. 2137 Z. 11). Zwar erfolgt eine regelmässige Kontrolle der Augen aufgrund einer Sehschwäche, die gemäss den Angaben des Beschuldigten immer schlechter wird, und benötigt er eine Brille, um die Sehschwäche zu korrigieren. Allerdings ist der Beschuldigte dadurch in seinem Alltag nicht eingeschränkt (pag. 2137 Z. 16 ff. und Z. 22 und Z. 25). Selbst wenn er diesbezüglich eine Operation benötigen sollte, wie die Verteidigung vorbringt, ohne jedoch entsprechende Belege vorzulegen, dürfte er nicht zwingend auf die Gesund- heitsversorgung der Schweiz angewiesen sein. J.________(Land) verfügt – nebst einem privaten Sektor – über ein staatliches, kostenloses Gesundheitssystem, wo- bei sich die besten Spitäler des Landes in AL.________ (Ortschaft) befinden. Auch wenn diesen in der Regel kein hoher Standard zukommt, ist davon auszugehen, dass in J.________(Land) bei Bedarf zumindest eine elementare medizinische Be- handlung erhältlich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5165/2021 vom 15. April 2024 E. 9.3.3). 22.2.4 Integration in der Schweiz Die sprachlichen Fähigkeiten des Beschuldigten sind durchwegs positiv zu werten. Er spricht Deutsch und Französisch. Im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs be- suchte er zudem einen anstaltsinternen Französischunterricht (pag. 2018), gemäss Angaben gegenüber dem Gutachter um das Französisch in der Schriftform zu ver- bessern (pag. 2060). Insofern ist der Beschuldigte gut integriert. Weiter gab der Beschuldigte gegenüber dem Gutachter an, er sei bis ca. 15-jährig Mitglied in einem Basketballverein gewesen, interessiere sich für Fussball und sei ein Anhänger des Vereins Manchester United. Er habe immer einen Kollegenkreis gehabt, wobei seine Kollegen sowohl Schweizer als auch Migranten seien (pag. 1184). Er habe einen grösseren Kollegenkreis, wobei er die meisten dieser Perso- nen aus seiner Schulzeit kenne. Diese Gruppe sehe er nicht als eine «Bande» oder «Gang» an. Man treffe sich eben oft und gehe dann gemeinsam in den Ausgang. Er wisse, dass einige seiner Kollegen Straftaten verübt hätten, und in der Rück- schau schätze er es schon so ein, dass er teilweise die falschen Kollegen gehabt habe. Diese hätten ihn dazu verleitet, bei «Aktionen» mitzulaufen, die er eigentlich nicht habe befürworten können (pag. 1188). Der Beschuldigte gab oberinstanzlich auf Frage nach dem aktuellen Kollegen- und Freundeskreis an, es sei eigentlich nur eine kleine Gruppe, mit denen er den Kontakt gehalten habe, es seien vielleicht drei Kollegen. Es sei nicht der gleiche Kollegenkreis, den er vor seiner Verhaftung gehabt habe. Bevor er in Haft gewesen sei, hätten sie keinen guten Kontakt mehr gehabt, aber während der Haft seien sie ihn besuchen gekommen und der Kontakt sei wieder besser geworden (pag. 2135 Z. 6 f. und Z. 11 und Z. 13 ff.). Die Frage, ob dies Kollegen seien, mit denen er vor seiner Verhaftung auch im Ausgang ge- wesen sei, verneinte der Beschuldigte und führte aus, er habe mit ihnen die Freizeit verbracht oder sie seien zusammen in der Schule gewesen (pag. 2135 Z. 18). Auch mit Blick auf die gegenüber dem Gutachter gemachten Angaben bleibt unklar, inwiefern sich sein aktueller Kollegenkreis effektiv von seinem früheren unterschei- 34 det und ob er sich nachhaltig von seinem früheren kriminogenen bzw. deliktsbe- günstigenden Milieu distanziert hat. Der Beschuldigte verfügt insgesamt über keinen besonders intensiven sozialen, gesellschaftlichen und/oder kulturellen Bezug zur Schweiz, der über eine übliche Eingliederung hinausginge. Anhaltspunkte für eine besonders starke Verwurzelung in der Schweiz liegen damit einhergehend nicht vor. Insgesamt ist seine Integration in der Schweiz trotz der langen Aufenthaltsdauer somit als höchstens durchschnitt- lich zu bezeichnen. Mit Blick auf die Zukunftsperspektiven des Beschuldigten ergeben sich keine be- sonderen Interessen am Verbleib in der Schweiz: Der Beschuldigte konnte bislang trotz Unterstützung der IV keine Ausbildung abschliessen. Die berufliche Eingliede- rung in der Schweiz wäre somit im bisherigen Mass zu erwarten. Der Beschuldigte war in der Vergangenheit nicht in der Lage, sich ein tragfähiges Beziehungsnetz aufzubauen, welches ihn von den dokumentierten Delikten hätte abhalten können. Selbst wenn der Beschuldigte seine Kontakte seit seiner Verhaftung vor allem auf seine Familie und wenige Freunde beschränkt, ist diese positive Entwicklung, wie dargelegt, keinesfalls als gefestigt anzusehen, zumal sich der Beschuldigte im Strafvollzug befindet und der Empfangsraum im Falle einer Entlassung unklar ist. 22.2.5 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Rückfallgefahr Im oberinstanzlich edierten Strafregisterauszug sind zwar keine Urteile verzeichnet (pag. 2122). Als Jugendlicher trat der Beschuldigte jedoch wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. So wurde er mit Strafbefehl der Regionalen Jugendanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 6. September 2019 wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis mit einer Busse von CHF 60.00, mit Strafbefehl vom 22. November 2019 wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis mit einer Busse von CHF 120.00, mit Strafbefehl vom 17. Februar 2020 wegen Landfriedensbruchs und Hinderung einer Amtshandlung zu einer persönlichen Leistung von sechs Tagen in Form von Arbeit, mit Strafbefehl vom 19. Juni 2020 wegen Raufhandels mit mehreren Mit- tätern zu einer persönlichen Leistung von fünf Tagen in Form von Arbeit, mit Straf- befehl vom 7. August 2020 wegen Missachtens des Verbots von Menschenan- sammlungen im öffentlichen Raum mit einer Busse von CHF 100.00 und mit Straf- befehl vom 9. Oktober 2020 wegen Tragens einer Waffe ohne Berechtigung sowie wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs mit einem Mittäter zu einer Busse von CHF 350.00 verurteilt (pag. 1076 ff.). Angesichts seines noch jungen Alters ist die- se Delinquenz eindrücklich und in ihrer Gesamtheit als erheblich zu bezeichnen. Der Beschuldigte hat sich bisher um die Schweizerische Rechtsordnung foutiert und nahm die wiederholten Verurteilungen und Sanktionierungen nicht zum Anlass, sein Verhalten zu ändern. Nur fünf Monate, nachdem er mit Strafbefehl wegen Tra- gens einer mit Feuerwaffen verwechselbaren Soft-Air Pistole verurteilt worden war, trug der Beschuldigte ein Messer auf sich und beging die versuchte vorsätzliche Tötung. Gemäss Gutachten vom 10. Dezember 2021 ist die Legalprognose durch die rück- sichtslose Tatausführung und die eingeschränkte Fähigkeit des Beschuldigten, Konflikte in angemessener Weise zu lösen, belastet. Das Rückfallrisiko im Hinblick 35 auf Gewaltdelikte erachtet der Gutachter lediglich dann als gering, wenn sich der Beschuldigte von einem kriminogenen bzw. deliktsbegünstigenden Milieu zukünftig fernhält. Sollte dies nicht der Fall sein, stuft der Gutachter das Rückfallrisiko als mindestens moderat ein. Wie dargelegt, fand beim Beschuldigten zwischenzeitlich eine Nachreifung sowie eine Abschwächung der Störung der Persönlichkeitsent- wicklung statt. Hierzu führte med. pract. I.________ mit Stellungnahme vom 24. Mai 2024 jedoch relativierend aus, es könne nur bedingt eingeschätzt werden, wie belastbar die günstige Entwicklung im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs im Hinblick auf die künftige Legalprognose sei. So dürfe einer guten Anpassung an den engen und kontrollierten Rahmen des Strafvollzugs angesichts einer allfälligen Entlassung aus der Haft nicht allzu hohes Gewicht beigemessen werden. Dieser gutachterlichen Einschätzung kann sich die Kammer anschliessen. Dem Beschul- digten ist sein positives Verhalten im vorzeitigen Strafvollzug und bei den bislang gewährten Urlauben und Ausgängen zwar zugute zu halten. Der Beschuldigte scheint von der ambulanten Therapie zu profitieren und bestätigte den Nachrei- fungsprozess oberinstanzlich selbst (pag. 2138 Z. 33 ff.). Es darf allerdings nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich der Beschuldigte aufgrund des vorzeitigen Strafvollzugs in einer engmaschig begleiteten und stark strukturierten Umgebung – fernab von seinem bisherigen Umfeld – und unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens befindet (insb. drohende Landesverweisung). Entsprechend dem The- rapieverlaufsbericht ist der Zugang des Beschuldigten zu seinen emotionalen Zu- ständen und Abläufen und seine Emotionsregulationsfertigkeit nach wie vor man- gelhaft (pag. 2025). Ebenfalls habe der Beschuldigte zu interpersonalen Faktoren, wie seinem Umgang mit belastenden Emotionen, kaum Zugang und habe dement- sprechend keine deliktpräventiven Umgangsstrategien dazu formulieren können (pag. 2041). Der Beschuldigte ist kein unbeschriebenes Blatt und wurde bereits vor der hier zu beurteilenden Tat mehrfach straffällig, wenn auch in weniger schwer- wiegender Weise. Nicht zuletzt ist mit der Generalstaatsanwaltschaft und entgegen dem Vorbringen der Verteidigung unklar, in was für ein Umfeld der Beschuldigte nach seiner Entlassung zurückkehrt. Obwohl der Beschuldigte oberinstanzlich bestätigte, dass er nicht mehr mit dem gleichen Kollegen- und Freundeskreis in Kontakt sei, wie vor seiner Verhaftung, und es ihm gemäss seinen Angaben ge- genüber der Therapeutin gelungen sei, in den Ausgängen bewusst Lokalitäten und Publikum mit bekannter Konfliktbereitschaft zu meiden (pag. 2042), ist fraglich, ob er sich von seinem früheren kriminogenen bzw. deliktbegünstigenden Milieu nach- haltig distanzieren konnte (vgl. dazu E. 22.2.4 hiervor). Insgesamt erachtet die Kammer die Legalprognose nach dem Gesagten nach wie vor als belastet. 22.2.6 Eingliederungsmöglichkeiten Der Beschuldigte gab an, in J.________(Land) Verwandte zu haben, mit diesen aber nicht in Kontakt zu stehen. Er kenne seine Verwandten nicht und wisse nicht, um wen es sich handle und wie sie mit ihm verwandt seien (pag. 532 Z. 60; pag. 1711 Z. 28 f.; bestätigt anlässlich der Berufungsverhandlung [pag. 2139 Z. 44; pag. 2140 Z. 7]). Er wisse nur, dass sie existierten. Sie wüssten nicht einmal, dass er existiere (pag. 2140 Z. 1 f.). Alle seine Verwandten würden in der Schweiz leben. Sein Grossvater sei seit 1985 in der Schweiz und die Mutter seit über 30 Jahren nicht mehr in J.________(Land) gewesen (pag. 2139 Z. 45 ff.; pag. 2140 Z. 10). 36 Weiter gab er an, es wäre für ihn das Schlimmste, nach J.________(Land) zu ge- hen. Er kenne dort niemanden, er habe dort nichts und wäre auf der Strasse. Er kenne das Land nicht und spreche die Sprache nicht (pag. 1711 Z. 40; pag. 2139 Z. 27 ff.; pag. 2140 Z. 17 ff.). Er habe gar keinen Bezug zu J.________(Land) und sei noch nie dort gewesen (pag. 1711 Z. 28 f.). Er sehe sich mehr als Schweizer, auch wenn er keinen Schweizerpass habe. Seine Heimat sei die Schweiz und er kenne nur die Schweiz (pag. 55 Z. 36 f.; pag. 2139 Z. 34 f.), und er kenne kein an- deres Leben, als jenes in der Schweiz (pag. 2149). Es wäre für ihn der Tod, wenn er nach J.________(Land) gehen müsste, es wäre aussichtslos (pag. 2139 Z. 29 f.; pag. 2140 Z. 2 f.). Er könnte nichts mehr machen und es würde ihm nicht viel nüt- zen, auch wenn er die Sprache könnte, weil er dort nichts habe (pag. 2140 Z. 21 f.). Gegenüber dem Gutachter führte der Beschuldigte aus, seine Mutter sei in J.________(Land) geboren und als 11-jährige gemeinsam mit ihren Eltern in die Schweiz eingereist (pag. 1183). Der Beschuldigte beherrscht AG.________(Sprache) (pag. 532 Z. 63; pag. 1712 Z. 3 f. und Z. 33), einer der in Teilen von J.________(Land) gesprochenen Sprache (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-2638/2020 vom 9. Dezember 2020), je- doch nicht in der Schriftform, und spricht kein AM.________ (Sprache). Zu seinen in J.________(Land) lebenden Verwandten besteht kein Kontakt. Unter diesen Umständen dürfte sich die Eingliederung des Beschuldigten in J.________(Land) zweifellos sehr schwierig gestalten. Er hat, wie dargelegt, bisher keine Erstausbil- dung absolviert und war für die Ausbildungssuche auf die Unterstützung der IV an- gewiesen. Trotzdem ist es dem Beschuldigten in der JVA H.________ möglich, in AD.________(Abteilung) zu arbeiten, wobei sich die Vorgesetzten mit seiner Arbeit grundsätzlich zufrieden zeigen. Durch seine bisherigen Tätigkeiten konnte er sich im Bereich der AK.________ (Beruf) und Z.________(Beruf) Kenntnisse aneignen, die ihm im Rahmen einer entsprechenden Arbeitsstelle in J.________(Land) dien- lich sein können. Entgegen dem Einwand der Verteidigung erscheint die Aufnahme einer Arbeit in J.________(Land) somit nicht von vornherein aussichtslos. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Anstaltspersonal den Wunsch geäussert hat, AM.________(Sprache) zu lernen und sich diese Sprache autodidaktisch aneignen zu wollen (pag. 2019). Obwohl er oberinstanzlich angab, der Plan, AM.________(Sprache) zu lernen, sei auf Eis gelegt (pag. 2140 Z. 16), erscheint die Eingliederung insgesamt nicht als unmöglich oder aussichts- los. Der Beschuldigte ist noch jung und bei guter Gesundheit (vgl. E. 22.2.3 hier- vor). Er spricht eine der lokalen Sprachen und dürfte über seine Mutter bis zu ei- nem gewissen Grad mit der heimischen Kultur vertraut sein. Daran vermag nichts zu ändern, dass er gemäss eigenen Angaben nicht AG.________(Sprache) schrei- ben kann. Insgesamt kann somit festgestellt werden, dass eine Eingliederung des Beschuldigten in J.________(Land) unter den vorliegenden Umständen zwar sehr schwierig, aber dennoch möglich und zumutbar erscheint, auch wenn der Beschul- digte für sich selber keine privaten und beruflichen Perspektiven sieht. 22.2.7 Gesamtwürdigung Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen, verbrachte mithin sein gesamtes Leben hier. Er spricht Deutsch und Französisch. Mit einer Wegwei- 37 sung aus der Schweiz würde er aus dem ihm bekannten Umfeld gerissen und die Eingliederung in J.________(Land) dürfte sich sehr schwierig gestalten. Eine derar- tige Veränderung wäre für den Beschuldigten zweifelsohne mit einer grossen Härte verbunden. Trotz seiner langen Anwesenheit schaffte es der Beschuldigte aller- dings auf verschiedenen Ebenen nicht, sich in der Schweiz erfolgreich zu integrie- ren. Er verfügt bislang über keine Berufsausbildung, konnte finanziell bisher nicht auf eigenen Füssen stehen und hat bereits beachtliche Schulden. Dass er wirt- schaftlich (noch) nicht integriert ist, kann ihm aufgrund seiner Einschränkungen und seines jungen Alters zwar nicht übermässig angelastet werden. Jedoch missachte- te er wiederholt die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die hiesigen sozialen Ein- gliederungsaussichten und die Möglichkeit einer Eingliederung des Beschuldigten in seinem Herkunftsland sind beide nicht günstig und vermögen an der Beurteilung nichts zu ändern. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten spricht schliesslich gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles. Da Art. 66a Abs. 2 StGB explizit verlangt, dass der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen Ausländern Rechnung getragen wird, ist in Anbetracht der be- reits langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, der guten sprachlichen Integration, der intakten persönlichen Beziehung zu nahen Familienmitgliedern in der Schweiz sowie der voraussichtlich sehr schwierigen Eingliederung im Herkunftsland – wenn auch knapp – von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. 22.3 Interessenabwägung Die Landesverweisung des Beschuldigten ist fraglos geeignet, die öffentliche Si- cherheit und Ordnung der Schweiz vor dem Beschuldigten zu schützen. Es besteht denn auch keine gleich geeignete mildere Massnahme. Betreffend die Interessenabwägung und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sind folgende Überlegungen ausschlaggebend: Wie dargelegt, würde eine Landes- verweisung für den Beschuldigten unbestrittenermassen zu grossen Umstellungen führen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass er seit seiner Geburt in der Schweiz lebt und sowohl seine Mutter, sein Stiefvater und seine Halbgeschwister als auch ein Grossvater, Tanten, Onkel und ein Cousin in der Schweiz leben. Zwar besteht angesichts der langen Aufenthaltsdauer und der intakten persönlichen Be- ziehungen in der Schweiz ein grosses persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz. Es liegen jedoch gewichtige Faktoren vor, die dieses Interesse relativer- en. Zunächst dürfte es der in J.________(Land) verwurzelten Familie des Beschul- digten und namentlich seiner Mutter möglich sein, den Beschuldigten in J.________(Land) zu besuchen. Weiter bestehen mit der (Video-)Telefonie, Text- und Sprachnachrichten o.ä. diverse technische Möglichkeiten, um den Kontakt auf Distanz aufrecht zu erhalten und zu pflegen. Das Interesse an der Fortführung der familiären Kontakte wiegt damit vergleichsweise geringer, insbesondere, da es an einer Kernfamilie i.S.v. Art. 8 EMRK fehlt. Zwar verfügt der Beschuldigte über eine schulische Ausbildung und erste Berufserfahrungen. Er kann jedoch weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch eine frühere Festanstellung vorweisen und konnte beruflich bisher nicht Fuss fassen. Relativierend fällt diesbezüglich ins Ge- wicht, dass er noch jung ist und aufgrund seiner Einschränkung von der IV Unter- stützung beanspruchen musste. Gleichzeitig ist der Beschuldigte für sein junges Al- 38 ter bereits erheblich verschuldet und wird voraussichtlich in finanzieller Hinsicht noch für eine längere Zeit nicht auf eigenen Beinen stehen können. Die wirtschaftli- che Integration kann insofern bisher nicht als gelungen bezeichnet werden. Neben der Art und Schwere seiner aktuellen Straftat (schwerstes Gewaltdelikt) zeigt auch die wiederholte Delinquenz, dass der Beschuldigte die Schweizerische Rechtsord- nung bisher nicht respektierte. Dass er sich positiv in die Gesellschaft eingebracht und integriert hätte, ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für eine starke Verwurzelung in der Schweiz liegen ebenfalls keine vor. Insgesamt relativieren diese Umstände das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz erheblich. Von Bedeutung sind schliesslich mögliche Schwierigkeiten bei der Eingliederung im Herkunftsland. Der Beschuldigte spricht AG.________(Sprache) und hat familiäre Bindungen zu J.________(Land), wobei er zur dortigen Verwandtschaft gemäss ei- genen Angaben keinen Kontakt pflegt und diese nicht kennt. Obwohl er noch nie in J.________(Land) war, ist davon auszugehen, dass er mit den dortigen Sitten und Gebräuchen über seine Mutter bis zu einem gewissen Grade vertraut ist. Unter diesen Umständen dürfte der Beschuldigte bei der Eingliederung in seinem Heimat- land in sprachlicher, kultureller, sozialer und persönlicher Hinsicht auf keine unü- berwindbaren Hindernisse stossen. Seine Chancen, in J.________(Land) einen Beruf, beispielsweise als AN.________ (Beruf), auszuüben, erscheinen durchaus intakt. Obwohl sich die Einschränkungen des Beschuldigten im Alltag und im Beruf leistungsmindernd auswirken, verfügt der Beschuldigte über Ressourcen, um diese auszugleichen. Es sind denn auch keine Hindernisse erkennbar, die ihm der Auf- bau einer beruflichen Existenz in seinem Heimatland von vornherein verunmöglich- ten. Da der Beschuldigte trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz bisher weder wirtschaftlich noch beruflich integriert ist, dürften seine Eingliederungschan- cen in J.________(Land) somit nicht wesentlich schlechter sein als in der Schweiz. Auch die gesundheitliche Situation des Beschuldigten spricht nicht gegen eine Landesverweisung. Unter Berücksichtigung all dieser Elemente ist es dem Be- schuldigten zumutbar, die Schweiz zu verlassen. Dies gilt umso mehr angesichts des erheblichen öffentlichen Interessens an der Landesverweisung des Beschul- digten. Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren verurteilt. Be- reits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr («Zweijahresregel») bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das persönliche Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Inter- esse an einer Ausweisung überwiegt (BGE 135 II 377 E. 4.4; Urteile des Bundes- gerichts 6B_47/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2.4.2; 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.4; je mit Hinweisen). Solche ausserordentlichen Umstände liegen nicht vor. Der Beschuldigte beging mit der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung ein äusserst schwerwiegendes Delikt gegen die körperliche Integrität. Im Rahmen dieser schweren Straftat wird sein objektives Tatverschulden als mittelschwer beur- teilt. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten ist damit er- heblich. Ins Gewicht fällt dabei, dass der Beschuldigte unvermittelt und heftig mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 25 cm auf das Opfer einstach. Dadurch erlitt das Opfer eine klaffende Wunde unterhalb des Rippenbogens mit einer Nie- renschlagaderverletzung, die notoperativ versorgt werden musste, wobei es einzig dem Zufall und dem rechtzeitigen Eintreffen der Rettungskräfte zu verdanken ist, 39 dass das Opfer nicht starb. Das Verhalten des Beschuldigten zeugt von einer er- heblichen kriminellen Energie und absoluten Geringschätzung des menschlichen Lebens. Der Gutachter schloss sodann auf eine zumindest geringe Rückfallgefahr und damit auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, selbst wenn sich der Beschuldigte in Zukunft von einem kriminogenen bzw. deliktsbegünstigen- den Milieu fernhalten sollte, was alles andere als gesichert ist (vgl. E. 22.2.5 hier- vor). Sofern er sich künftig erneut in einem kriminogenen bzw. deliktsbegünstigen- den Milieu aufhalten sollte, beurteilte der Gutachter das Rückfallrisiko sogar als mindestens moderat (pag. 1202; pag. 1206 f.). Obwohl beim Beschuldigten eine gewisse Nachreifung stattgefunden hat und die Hafturlaube bislang zufriedenstel- lend verliefen, ist dies keinesfalls erprobt und dürfte sich der Beschuldigte nach der Haftentlassung mit einer herausfordernden Situation konfrontiert sehen (vgl. E. 22.2.5 hiervor). Es genügt bereits ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme, sofern dieses Risiko – wie im vorliegenden Fall – eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter beschlägt (i.c. körperliche Unversehrtheit; vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 f.; Urteile des Bun- desgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.8.2; 6B_883/2021 vom 4. No- vember 2022 E. 1.5.2; 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 und 6.3.3). Nicht zuletzt manifestierte der Beschuldigte mit seiner wiederholten Delinquenz ei- nen fehlenden Respekt gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Aus den zahlrei- chen Jugendstrafen folgt, dass die Anlasstat kein einmaliger Fehltritt war. Zudem zweifelt die Kammer an einer tiefgreifenden Einsicht und Reue, zumal der Beschul- digte sein Verhalten oberinstanzlich erneut beschönigte. Die persönlichen Interes- sen des Beschuldigten insbesondere an der Weiterführung seiner sozialen Bezie- hungen in der Schweiz vermögen dieses öffentliche Interesse im Ergebnis nicht zu überwiegen. Es ist folglich die Landesverweisung anzuordnen. 22.4 Vollzugshindernisse Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Sachgericht bereits bei der Anordnung der Landesverweisung prüfen, ob definitive Vollzugshindernisse beste- hen, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden. Insbesondere darf keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips vorliegen. Es sind jedoch einzig Voll- zugs- bzw. Ausweisungshindernisse zu berücksichtigen, sofern diese auf Umstän- den beruhen, welche stabil und abschliessend bestimmbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3 mit weiteren Hinwei- sen). In concreto hält das SEM in seinem Bericht vom 17. Mai 2024 fest, dass der Be- schuldigte weder anerkannter Flüchtling sei noch ein Asylgesuch eingereicht habe. Obwohl sich nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren lasse, wie sich die Lage in J.________(Land) in absehbarer Zeit entwickeln werde, sei davon auszu- gehen, dass im aktuellen Zeitpunkt keine völkerrechtlichen Bestimmungen entge- genstünden. Dies umso mehr, als gemäss geltender Praxis der Asylbehörden eine Rückkehr aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation und der Sicherheits- lage in J.________(Land) grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich sei. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass ein Landesverweis nicht durchführbar sei oder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vorliegen würden (pag. 2053 f.). Im Bericht 40 der E.________ (Ortschaft) finden sich ebenfalls keine Vollzugshindernisse er- wähnt und der Vollzug nach J.________(Land) wird als möglich beurteilt (pag. 1121; pag. 2066). Insgesamt ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, dass der Be- schuldigte in J.________(Land) Repressalien zu befürchten hätte oder sonstige po- tentielle Vollzugshindernisse vorhanden wären, die einer Landesverweisung entge- genstünden. 22.5 Dauer der Landesverweisung Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis fünfzehn Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen und muss verhältnismässig sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_1301/2023 vom 11. März 2024 E. 4.3; 6B_500/2023 vom 20. November 2023 E. 4.3.1; 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 f.; je mit Hinweisen). Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen versuchter vorsätzlicher Tötung rechts- kräftig schuldig erklärt und wird er vor oberer Instanz zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 7.5 Jahren verurteilt. Vor dem Hintergrund der Schwere der Tat er- scheint die Mindestdauer von 5 Jahren als zu kurz. Die Kammer erachtet in Anbe- tracht der Schwere der begangenen Anlasstat, des Verschuldens sowie der per- sönlichen Umstände des Beschuldigten gerechtfertigt, die Dauer der Landesver- weisung höher festzusetzen, wobei die von der Vorinstanz auf 7.5 Jahre festge- setzte Dauer angemessen erscheint und mithin zu bestätigen ist. Einer längeren Dauer stünde nicht zuletzt das Verschlechterungsverbot entgegen. 23. Fazit Der Beschuldigte ist für 7.5 Jahre des Landes zu verweisen. VI. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten 24.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz aufgrund des erfolgten Schuldspruchs zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 44'634.20 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und den unentgeltlichen Rechtsbeistand von F.________) verurteilt, was unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 24.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 41 Die Gebühr für das oberinstanzliche Verfahren wird auf CHF 3'700.00 bestimmt (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Auslagen be- tragen CHF 1'100.00 (Ergänzung Gutachten). Die Verfahrenskosten für das obe- rinstanzliche Verfahren belaufen sich damit auf insgesamt CHF 4'800.00. Da oberinstanzlich auf das Aussprechen einer Massnahme für junge Erwachsene verzichtet wird, gilt der Beschuldigte diesbezüglich als obsiegend. In Bezug auf das Strafmass unterliegen sowohl der Beschuldigte (vollumfänglich) als auch die Gene- ralstaatsanwaltschaft (teilweise). Bei diesem Ausgang des Verfahrens erscheint es gerechtfertigt, dem Kanton Bern CHF 700.00, ausmachend rund ein Fünftel der Gebühr, sowie die gesamten Auslagen für die Ergänzung des Gutachtens von CHF 1'100.00 aufzuerlegen, ausmachend insgesamt CHF 1'800.00. Dem Beschul- digten werden zufolge seines weitgehenden Unterliegens vor oberer Instanz sei- nerseits oberinstanzliche Verfahrenskosten im Umfang von CHF 3'000.00 zur Be- zahlung auferlegt. 25. Entschädigungen 25.1 Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschä- digungsfrage (siehe Art. 436 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferle- gung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person einen Anspruch auf Entschädigung hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1). Das Anwaltshonorar bestimmt sich nach dem Entschädigungstarif des Gerichts- stands (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2) und damit im Kanton Bern nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c PKV beträgt der Tarifrahmen im Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts CHF 2’000.00 bis CHF 50'000.00. Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 % bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f i.V.m. Bst. c PKV), mithin CHF 200.00 bis CHF 25'000.00. In- nerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Par- teikostenersatz (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Be- deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewis- senhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt (Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022, Ziff. 1.1). 42 25.2 Rechtsanwalt B.________ (amtlicher Verteidiger des Beschuldigten) 25.2.1 In erster Instanz Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwalt B.________ mit Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten (infolge Verurteilung; Ziff. II.1. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs) blieb unangefochten und ist folglich in Rechtskraft erwach- sen. Das Honorar wurde unter Berücksichtigung eines Vorschusses im Umfang von CHF 22'246.95 ausgerichtet (pag. 1779). 25.2.2 In oberer Instanz Rechtsanwalt B.________ machte mit Kostennote vom 14. Juni 2024 für die amtli- che Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 7.41 Stunden, 1.5 Reisetage und CHF 213.30 an Auslagen geltend (pag. 2094 f.). Der ausgewiesene Aufwand für Besprechungen mit dem Beschuldigten von insgesamt 3.34 Stunden (Positionen vom 4. April 2023, 25. April 2023 und 14. Au- gust 2023) wird als zu hoch erachtet und um 1.34 Stunden auf das als angemes- sen erachtete Mass von zwei Stunden für zwei Besprechungen gekürzt. Mit der Kürzung einhergehend werden einer der drei geltend gemachten Reisezuschläge in der Höhe von CHF 150.00 und Fahrspesen im Umfang von CHF 60.00 gestri- chen. Nicht entschädigt wird schliesslich der für Korrespondenz mit der Staatsan- waltschaft und Rechtsanwalt G.________ mit Position «BBr Stawa, BBr RA G.________» vom 8. März 2023 ausgewiesene Aufwand von 0.33 Stunden, der am Tag der Berufungsanmeldung angefallen sein soll und dessen Gebotenheit sich der Kammer nicht erschliesst. Ansonsten gibt die Kostennote vom 14. Juni 2024 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Nach dem Gesagten beträgt der zu ent- schädigende Aufwand 5.74 Stunden und die Auslagen CHF 153.30. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'724.60 (inkl. Auslagen und MWST). Für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das obe- rinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'724.60 lediglich im Umfang von vier Fünfteln, ausmachend gerundet CHF 1'379.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von einem Fünftel besteht keine Rückzahlungspflicht. 25.3 Fürsprecher C.________ (privater Verteidiger des Beschuldigten) Im oberinstanzlichen Verfahren war der Beschuldigte privat verteidigt durch Für- sprecher C.________. Dieser machte mit Honorarnote vom 18. Juli 2024 eine Ent- schädigung von CHF 6'126.06 geltend, sich zusammensetzend aus Arbeitsauf- wand von 20.25 Stunden zu CHF 250.00 und 0.25 Stunden zu CHF 125.00, Ausla- gen von CHF 576.40 sowie MWST von CHF 64.94 (Mehrwertsteuersatz von 7.7 %) und CHF 390.97 (Mehrwertsteuersatz von 8.1 %; pag. 2153 ff.). Die Kammer erachtet das geltend gemachte Honorar unter Berücksichtigung des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten 43 und der Schwierigkeit des Prozesses sowie mit Blick auf den anzuwendenden Ta- rifrahmen noch als angemessen. Der Kostenverlegung folgend wird der Beschuldigten für seine Aufwendungen zur angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren im Umfang von einem Fünftel der Honorarnote von Fürsprecher C.________ ent- schädigt, ausmachend gerundet CHF 1'225.20. Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Verfahren verrechnen. Die dem Beschuldigten zugesprochene Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 1'225.20 wird deshalb mit den ihm auferlegten anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00 verrechnet. Nach Verrechnung hat der Beschuldigte noch oberin- stanzliche Verfahrenskosten von CHF 1'774.80 zu bezahlen. 25.4 Rechtsanwalt G.________ (unentgeltlicher Rechtsbeistand von F.________) 25.4.1 In erster Instanz Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die unentgeltliche Rechts- vertretung von F.________ vor erster Instanz durch Rechtsanwalt G.________ mit Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten (infolge Verurteilung; Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) blieb unangefochten und ist folglich in Rechtskraft erwachsen. Die Entschädigung von CHF 14'088.25 wurde ausgerichtet (pag. 1778). 25.4.2 In oberer Instanz Die Entschädigung und das volle Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands von F.________, Rechtsanwalt G.________, im oberinstanzlichen Verfahren wurden bereits mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 festgesetzt, mit welchem F.________ aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen wurde (pag. 1934 ff.). Gestützt darauf hat der Kanton Bern Rechtsanwalt G.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 776.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Aufgrund der durch den Beschuldigten erhobenen Berufung hat F.________ bis zum Beschluss vom 18. Oktober 2023 am oberinstanzlichen Verfahren teilgenom- men. Die bis dahin angefallenen Aufwendungen sind somit dem – soweit die F.________ betreffenden Punkte – unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern demnach die an Rechtsanwalt G.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 776.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 188.50, zu erstat- ten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 44 VII. Verfügungen 26. SIS-Ausschreibung 26.1 Rechtliche Grundlagen Gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat ver- urteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze; Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Im SIS können nur so- genannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS- Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehö- rige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Ziff. 4 SIS- Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine na- tionale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen In- stanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS- Verordnung-Grenze). 26.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von J.________(Land) und verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung eines Mitgliedstaates der EU oder EFTA. Er ist damit ein Drittstaatsangehöriger i.S.v. Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze. Der Be- schuldigte wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung rechtskräftig schuldig ge- sprochen. Vorsätzliche Tötung ist gemäss Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht. Das Höchstmass der Strafe beträgt damit klar mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Der Beschuldigte wird zu- dem mit vorliegendem Urteil für 7.5 Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit ei- ne nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen In- stanz beruht. Zu prüfen bleibt, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich der versuchten vor- sätzlichen Tötung rechtskräftig schuldig gesprochen, und er wird gestützt darauf vor oberer Instanz zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren verurteilt. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung genügt dies ohne weiteres, um eine Gefahr für die öffent- liche Ordnung im Sinne der SIS-Verordnung-Grenze zu begründen. Wie unter E. 22.2.5 hiervor ausgeführt, ist die Legalprognose trotz erfolgter Nachreifung nach wie vor als belastet zu betrachten. Der Beschuldigte stellt damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der SIS-Verordnung-Grenze dar. Eine Ausschreibung im SIS erweist sich damit als verhältnismässig. Daran ändert schliesslich auch nichts, dass die Mutter des Beschuldigten gemäss seinen Anga- ben nun in AI.________(Land) lebt (pag. 2139 Z. 33). 45 Es ist die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) im SIS anzuordnen. 27. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 46 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. März 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde der versuchten vorsätzlichen Tötung, began- gen am 21. März 2021 in E.________(Ortschaft) z.N. von F.________. 2. A.________ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zur Bezahlung der erstinstanz- lichen Verfahrenskosten von CHF 44'634.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidi- gung und die unentgeltliche Rechtsvertretung) verurteilt wurde. 3. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 164.46 200.00 CHF 32’892.00 Reisezuschlag CHF 1’575.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2’902.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 37’369.50 CHF 2’877.45 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 40’246.95 Der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 40'246.95 entschädigt hat. 4. A.________ verpflichtet wurde, dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschä- digung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO) und Rechtsanwalt B.________ ausdrücklich auf die Rückforderung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzich- tet hat. 5. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von F.________ durch Rechtsanwalt G.________ im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt wurde: 47 Stunden Satz amtliche Entschädigung 63.50 200.00 CHF 12’700.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 381.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’081.00 CHF 1’007.25 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14’088.25 volles Honorar 63.50 CHF 15’875.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 381.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16’256.00 CHF 1’251.70 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 17’507.70 nachforderbarer Betrag CHF 3’419.45 Der Kanton Bern Rechtsanwalt G.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ mit CHF 14'088.25 entschädigt hat. 6. Der Kanton Bern von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ verlangen kann, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO) und A.________ verpflichtet wurde, F.________ zuhanden von Rechtsanwalt G.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltli- che Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 3'419.45 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt G.________ in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht hat (Art. 42a KAG). 7. Betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41, 46, 47 und 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 sowie 432 ff. StPO erkannt wurde, dass: 7.1. A.________ zur Bezahlung von CHF 15'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. März 2021 an den Straf- und Zivilkläger F.________ verurteilt wird; 7.2. die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers F.________ dem Grundsatz nach gutgeheissen, die Haftungsquote von A.________ auf 100 % festgelegt und der Straf- und Zivilkläger F.________ für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen wird; 7.3. für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden werden. 8. Weiter verfügt wurde, dass: 8.1. die beschlagnahmte Waffe, 1 Messer in Hülle, schwarz (Ass. 016), zur Vernich- tung eingezogen wird (Art. 69 StGB); 8.2. folgende Gegenstände A.________ nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben werden: - 1 Rucksack, Manchester United, schwarz - 1 Jacke, The North Face, schwarz (Ass. 017) 48 8.3. folgende Gegenstände F.________ nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben oder auf dessen Wunsch vernichtet werden: - 1 Jacke, schwarz, sherpa (Ass. 009) - 1 Jacke, carhartt (Ass. 014) - 1 Pullover, zerschnitten, schwarz, Accanto (Ass. 006) - 1 Pullover, zerschnitten, schwarz II. A.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.1. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 51, 66a Abs. 1 lit. a, 111 StGB 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren; Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 538 Tagen (2. Juni 2021 bis 21. Novem- ber 2022) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festge- stellt, dass die Strafe am 22. November 2022 vorzeitig angetreten worden ist. 2. zu einer Landesverweisung von 7 ½ Jahren; 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00. III. 1. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen) trägt der Kanton Bern. 2. A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberin- stanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'225.20 ausgerichtet. 3. Die Entschädigung von CHF 1'225.20 gemäss Ziff. III.2. wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO vollständig mit der Forderung aus Verfahrenskosten gemäss Ziff. II.3. verrechnet, so dass A.________ für die oberinstanzlichen Verfahrenskosten noch CHF 1'774.80 zu bezahlen hat. 49 IV. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 5.74 200.00 CHF 1’148.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 153.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’601.30 CHF 123.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’724.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'724.60. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 1'724.60 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 1'379.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang der restlichen 1/5 besteht kein Rückforderungsrecht. 2. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von F.________, Rechts- anwalt G.________, wurde für das oberinstanzliche Verfahren mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.50 200.00 CHF 700.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 21.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 721.00 CHF 55.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 776.50 volles Honorar CHF 875.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 21.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 896.00 CHF 69.00 Total CHF 965.00 nachforderbarer Betrag CHF 188.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt G.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 776.50. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechts- anwalt G.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 776.50 zurück- zuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz von CHF 188.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 50 V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. Das von A.________ erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c und h DNA-ProfilG). 4. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Fürsprecher C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Fürsprecher C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin - F.________, a.v.d. Rechtsanwalt G.________ - Rechtsanwalt B.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Dispositiv unverzüg- lich, vorab telefonisch; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Justizvollzugsanstalt H.________ (Dispositiv unverzüglich, vorab telefonisch) - AO.________ (Krankenversicherung) (Urteil mit Begründung nur auszugsweise soweit F.________ betreffend; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 51 Bern, 19. Juli 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 24. Oktober 2024) Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Die Gerichtsschreiberin: Bucher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 52