8 rechnung betreffend die von ihm verdienten EUR 300.00 einreichen können. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu tragen. Für das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 23. Ein Parteikostenersatz ist bei diesem Verfahrensausgang nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 VRPG e contrario). 9 Die 2. Strafkammer beschliesst: