Als Beilage reichte er lediglich eine E-Mail ein, wonach er in C.________ bei einem Kollegen lebe, arbeitslos sei, die Miete nicht bezahlen könne und – wenn er denn mal eine Arbeit habe – EUR 300.00 verdiene, was nicht einmal für das Leben in Nordmazedonien genüge (pag. 85). Er unterliess es jedoch, seine Vorbringen mittels Unterlagen zu seiner aktuellen finanziellen Situation zu belegen und kam seiner Mitwirkungspflicht damit ungenügend nach. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer unter anderem eine Bestätigung seines Kollegen, bei dem er wohnt, deren Mietvertrag und die Lohnab-