Der Beschwerdeführer unterliess es trotz dreimaliger Aufforderung bzw. Fristerstreckung (vgl. pag. 49, pag. 59 und pag. 77), aktuelle Belege zum Nachweis der Prozessbedürftigkeit einzureichen. Er machte mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 geltend, er habe knapp dreissig Jahre in der Schweiz gelebt, sei hier nach wie vor verschuldet und lebe selbst nach den Verhältnissen in Nordmazedonien offensichtlich unter dem dortigen Existenzminimum (pag. 81 ff.). Als Beilage reichte er lediglich eine E-Mail ein, wonach er in C.___