Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 4.3, mit Hinweisen). 22.3 Bei der vorliegend zu klärenden Frage handelt es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_854/2021 vom 21. Dezember 2022 E. 2.5). Von Aussichtslosigkeit kann entsprechend nicht ausgegangen werden. Indessen ist die geltend gemachte Mittellosigkeit ungenügend substantiiert, geschweige denn belegt. Der Beschwerdeführer unterliess es trotz dreimaliger Aufforderung bzw. Fristerstreckung (vgl. pag.