20. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Verknüpfung der bedingten Entlassung und der Ausschaffung ist nach Ansicht der Kammer jedenfalls dann zulässig, wenn der betroffenen Person wie vorliegend einzig bei einer Rückkehr ins Heimatland eine günstige Prognose gestellt werden kann und die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung legalprognostisch mithin nur bei einer Rückreise, nicht aber beim Verbleib in der Schweiz erfüllt sind. Sie führt weder zu einer Verletzung des Diskriminierungsverbots noch mangelt es ihr an einer gesetzlichen Grundlage. V.