18. Inwiefern die Verknüpfung der bedingten Entlassung mit der Ausschaffung gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV verstossen soll, ist nicht ersichtlich. Zunächst stellt die Ausschaffung, die tatsächlich nur bei Ausländern erfolgen kann, wie unter Erwägung 16.3 dargetan, keine Voraussetzung für die bedingte Entlassung dar, sondern wird im Rahmen des Prognosekriteriums berücksichtigt. Sodann kann ein Ausländer, dem einzig bei einer Rückkehr ins Heimatland, nicht aber beim Verbleib in der Schweiz eine günstige Prognose attestiert werden kann, nur dank der Verknüpfung überhaupt bedingt entlassen werden.