Im Falle einer negativen Prognose für eine bedingte Entlassung in die Schweiz kann diese trotzdem gewährt werden, wenn die Prognose für die Entlassung in das Heimatland oder einen Drittstaat nicht negativ ist. Diese Vorgehensweise ist für die betroffene Person zudem vorteilhafter, als die Vollverbüssung der Strafe in der Schweiz.