was folgt (Freiheitsentzug in der Schweiz – Handbuch zu grundlegenden Fragen und aktuellen Herausforderungen, 2020, S. 196 N 576 f.): Auch ist es rechtens, bei verurteilten Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit eine bedingte Entlassung nur unter der Bedingung zu gewähren, dass diese die Schweiz auch tatsächlich verlässt. Im Falle einer negativen Prognose für eine bedingte Entlassung in die Schweiz kann diese trotzdem gewährt werden, wenn die Prognose für die Entlassung in das Heimatland oder einen Drittstaat nicht negativ ist.