den in der Vergangenheit, dass die Situation im Heimatland im Rahmen der Prognose zu berücksichtigen sei und die bedingte Entlassung gegebenenfalls nur unter der Bedingung der durchführbaren Ausschaffung ins Heimatland gewährt werden könne (Urteil VerwGer BE Nr. 20 632 U vom 15. April 1999 und Urteil VerwGer SG Nr. B 2007/135 vom 19. September 2007 E. 2.4). 17.3 In der Lehre wird die Verknüpfung – soweit sie thematisiert wird – ebenfalls als zulässig erachtet (siehe BAECHTOLD/WEBER/HOSTETTLER, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. A. 2016, S. 278 f.;