Das Verwaltungsgericht Basel-Stadt erachtete die Verknüpfung im Urteil VD.2020.271 vom 17. Juni 2021 mit Verweis auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur altrechtlichen Landesverweisung ebenfalls als zulässig und erwog, die bedingte Entlassung könne – im Sinne einer Bedingung – mit der Landesverweisung verbunden und vom Vollzug der Landesverweisung abhängig gemacht werden, wenn eine günstige Prognose für den Verbleib in der Schweiz verneint, für die Entlassung ins Heimatland oder einen Drittstaat indessen bejaht werde (zum Ganzen E. 4). Die Verwaltungsgerichte Bern und St. Gallen entschie-