17.2 Das Bundesgericht hielt die Verknüpfung der bedingten Entlassung mit der altrechtlichen Landesverweisung in Konstellationen, in denen eine günstige Prognose beim Verbleib in der Schweiz verneint, bei der Ausschaffung ins Heimatland indessen bejaht wurde, für zulässig und begründete dies damit, dass die betreffende Anordnung für die betroffene Person günstiger sei als die Verweigerung der bedingten Entlassung mit der Folge, dass diese die Strafe vollständig verbüssen müsste (Urteile des Bundesgerichts 6A.51/2006 vom 13. Juli 2006 E. 2.1, 6A.34/2006 vom 30. Mai 2006 E. 2.1, 6A.67/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 2, je mit