9 f.). 16.3 Die BVD stützten die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers entgegen dessen Ansicht somit nicht auf eine in Art. 86 StGB nicht vorgesehene Voraussetzung. Vielmehr beachteten sie aufgrund seiner rechtskräftigen Wegweisung im Rahmen des Prognosekriteriums die im Heimatland zu erwartenden Lebensverhältnisse. Die Prüfung, ob der Beschwerdeführer bedingt entlassen werden kann, erfolgte somit trotz Berücksichtigung der rechtskräftigen Wegweisung und damit einhergehend der Situation im Heimatland ausschliesslich anhand der in Art. 86 StGB genannten