richts 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.2, mit Hinweisen). 16.2 Der Beschwerdeführer wurde am 23. Oktober 2020 rechtskräftig nach Nordmazedonien ausgeschafft (vgl. amtliche Akten 2020.SIDGS.760, pag. 25). Er hätte sich nach dem Strafvollzug somit nicht mehr legal in der Schweiz aufhalten dürfen. Die BVD berücksichtigten anlässlich der Prüfung der bedingten Entlassung im Rahmen der Prognosestellung folglich zurecht die im Heimatland zu erwartenden Lebensverhältnisse und attestierten dem Beschwerdeführer daraufhin eine günstige Legalprognose bei einer Rückkehr ins Heimatland.