SR 101) verstosse. Mit dem fraglichen Vollzug würde ferner faktisch eine Ausschaffungshaft angeordnet, wofür die BVD nicht zuständig seien. Schliesslich stelle die Ausschaffung ein ausländerrechtliches Zwangsinstrument dar und die Anordnung einer solchen ohne entsprechende Voraussetzungen sei rechtswidrig und verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. IV.