Die fragliche Verknüpfung habe zudem zur Folge, dass die von den BVD zu beurteilende bedingte Entlassung von der Entscheidung einer anderen Behörde, die mit dem Strafvollzug «nichts zu tun habe», abhinge. Weiter sei die Ausschaffung als Kriterium bzw. Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nur bei Personen möglich, die nicht über das Schweizer Bürgerrecht verfügten, womit die Ausschaffung eines Ausländers im Rahmen einer an sich nicht möglichen bedingten Entlassung gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verstosse.