4 für die bedingte Entlassung abschliessend. Die Ausschaffung gehöre nicht zu den in Art. 86 StGB definierten Kriterien, womit es an einer gesetzlichen Grundlage fehle, um die bedingte Entlassung an weitere Bedingungen, insbesondere eine Ausschaffung, zu knüpfen. Die fragliche Verknüpfung habe zudem zur Folge, dass die von den BVD zu beurteilende bedingte Entlassung von der Entscheidung einer anderen Behörde, die mit dem Strafvollzug «nichts zu tun habe», abhinge.