13. Strittig ist, ob die BVD die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers von seiner Ausschaffung abhängig machen bzw. die bedingte Entlassung mit der Ausschaffung verknüpfen durften. 14. Die SID schützte das Vorgehen der BVD und erachtete die Verknüpfung der bedingten Entlassung und der Ausschaffung zumindest in Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nur bei einer Rückkehr ins Heimatland legalprognostisch erfüllt seien, als zulässig. 15. Der Beschwerdeführer bringt gegen diesen Entscheid zunächst vor, Art. 86 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR. 311.0) regle die Voraussetzungen