den wieder stellen und wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden könnte (vgl. PFLÜGER, in: Herzog/Daum (Hrsg.), Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A. 2020, N 2 zu Art. 79 VRPG sowie N 19 f. zu Art. 65 VRPG, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 12. Auf die Beschwerde vom 26. Juli 2023 (verbesserte Wiedereinreichung am 13. Oktober 2023) ist einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III.