Da er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und am 23. Oktober 2020 nach Nordmazedonien ausgeschafft wurde, fehlt es ihm grundsätzlich am schutzwürdigen Interesse der materiellen Beurteilung seiner Beschwerde. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_854/2021 vom 21. Dezember 2022 kann vorliegend indessen ausnahmsweise vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses abgesehen werden, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage um eine solche von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umstän-