80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 11. Die Beschwerde wurde frist- und innert gesetzter Frist zur Verbesserung formgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG sowie Art. 53 JVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Da er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und am 23. Oktober 2020 nach Nordmazedonien ausgeschafft wurde, fehlt es ihm grundsätzlich am schutzwürdigen Interesse der materiellen Beurteilung seiner Beschwerde.