2. Es sei festzustellen, dass • keine gesetzliche Grundlage besteht für die Bedingung in der Verfügung vom 4. September 2020 der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den Tag seiner Ausschaffung, sofern die Ausreise nach Nordmazedonien gewährleistet ist. • das Kriterium «Ausschaffung in das Herkunftsland» für die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug das Diskriminierungsverbot gem. BV Art. 8 Abs. 2 verletzt.