156 ff.). 1.7 Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde (amtliche Akten 2020.SIDGS.760, pag. 164 ff.) mit Urteil 6B_854/2021 vom 21. Dezember 2022 gut, hob den Beschluss der 2. Strafkammer vom 9. Juni 2021 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück, zumal es sich bei der Frage, ob eine bedingte Entlassung von der Ausschaffung der verurteilten Person abhängig gemacht werden darf, um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handle, deren rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (amtliche Akten 2020.SIDGS.760, pag. 172 ff. bzw. amtliche Akten 2023.SIDGS.273, pag.