Mit Entscheid vom 28. Januar 2021 schrieb die SID das Beschwerdeverfahren ab, soweit der Beschwerdeführer seine sofortige bedingte Entlassung beantragte. Soweit er sein Begehren mit Rücksicht auf die vollzogene Ausschaffung anpasste und nunmehr verlangte, es sei festzustellen, dass für die Bedingung ‘Ausschaffung’ als Voraussetzung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug keine gesetzliche Grundlage bestehe, trat die SID nicht auf seine Beschwerde ein (zum Ganzen amtliche Akten 2020.SIDGS.760, pag. 38 ff.).