Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 23 350 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. April 2024 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 22. Juni 2023 (2023.SIDGS.273) Erwägungen: I. 1. 1.1 Mit Verfügung vom 4. September 2020 entliessen die Bewährungs- und Vollzugs- dienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf den Tag seiner Ausschaffung bedingt aus dem Strafvollzug (amtliche Akten 2020.SIDGS.760, pag. 1 ff.). 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID) und beantragte primär seine sofortige bedingte Entlassung (amtliche Akten 2020.SIDGS.760, pag. 17 ff.). 1.3 Am 23. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer von der Schweiz nach Nord- mazedonien ausgeschafft (amtliche Akten 2020.SIDGS.760, pag. 25). 1.4 Mit Entscheid vom 28. Januar 2021 schrieb die SID das Beschwerdeverfahren ab, soweit der Beschwerdeführer seine sofortige bedingte Entlassung beantragte. So- weit er sein Begehren mit Rücksicht auf die vollzogene Ausschaffung anpasste und nunmehr verlangte, es sei festzustellen, dass für die Bedingung ‘Ausschaffung’ als Voraussetzung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug keine gesetzliche Grundlage bestehe, trat die SID nicht auf seine Beschwerde ein (zum Ganzen amt- liche Akten 2020.SIDGS.760, pag. 38 ff.). 1.5 Am 3. März 2021 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Ent- scheid der SID vom 28. Januar 2021 und beantragte insbesondere, der angefoch- tene Entscheid sei aufzuheben und die SID sei anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten und diese materiell zu prüfen (amtliche Akten 2020.SIDGS.760, pag. 46 ff.). 1.6 Mit Beschluss vom 9. Juni 2021 (SK 21 102) wies die 2. Strafkammer die Be- schwerde vom 3. März 2021 ab (amtliche Akten 2020.SIDGS.760, pag. 156 ff.). 1.7 Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde (amtliche Akten 2020.SIDGS.760, pag. 164 ff.) mit Urteil 6B_854/2021 vom 21. Dezember 2022 gut, hob den Beschluss der 2. Strafkammer vom 9. Juni 2021 auf und wies die Sa- che zur Neubeurteilung zurück, zumal es sich bei der Frage, ob eine bedingte Ent- lassung von der Ausschaffung der verurteilten Person abhängig gemacht werden darf, um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handle, deren rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (amtliche Akten 2020.SIDGS.760, pag. 172 ff. bzw. amtliche Akten 2023.SIDGS.273, pag. 1 ff.). 1.8 Die 2. Strafkammer eröffnete daraufhin ein neuerliches Beschwerdeverfahren (SK 22 667), hiess mit Beschluss vom 13. März 2023 die Beschwerde vom 3. März 2021 gut, hob den Entscheid der SID vom 28. Januar 2021 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil 6B_854/2021 vom 21. Dezember 2022 an die SID zurück (amtliche Akten 2023.SIDGS.273, pag. 13 f. und pag. 23 ff.). 2 1.9 Die SID nahm das Verfahren in der Folge unter der neuen Verfahrensnummer 2023.SIDGS.273 wieder auf. 2. Mit Entscheid vom 22. Juni 2023 wies die SID die gegen die Verfügung der BVD vom 4. September 2020 erhobene Beschwerde ab (pag. 15 ff.). 3. Am 26. Juli 2023 (fristgerecht verbesserte Wiedereinreichung am 13. Oktober 2023 [pag. 97 ff., vgl. ferner pag. 89]) erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 22. Juni 2023 (pag. 1 ff.) und stellte folgende Anträge (pag. 3): 1. Der Beschwerdeentscheid vom 23. Juni 2023 [recte: 22. Juni 2023] der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern i.S. Dossier 2023.SIDGS.273 ________ sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass • keine gesetzliche Grundlage besteht für die Bedingung in der Verfügung vom 4. Septem- ber 2020 der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den Tag seiner Ausschaffung, sofern die Ausreise nach Nordmazedonien gewährleistet ist. • das Kriterium «Ausschaffung in das Herkunftsland» für die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug das Diskriminierungsverbot gem. BV Art. 8 Abs. 2 verletzt. 3. Die Kosten des Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen, und dem Beschwerdeführer sei ein angemessener Betrag gemäss Art. 11 PKV für seine Aufwendungen zuzusprechen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2023 (pag. 63 f.) beantragte die SID unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege enthielt sie sich eines Antrags. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 6. November 2023 unter Verweis auf die Vernehmlassung der SID vom 21. August 2023 und den an- gefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme (pag. 119). 6. Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 27. November 2023 (pag. 127 ff.). 7. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 auf eine Duplik (pag. 143). 8. Die Duplik der SID datiert vom 19. Dezember 2023 und gelangte tags darauf bei der Kammer ein (pag. 145 f.). 9. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 erachtete die Kammer den Schriftenwech- sel als abgeschlossen (pag. 149 f.). Daraufhin gingen keine abschliessenden Be- merkungen der Parteien mehr ein. 3 II. 10. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Jus- tizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 11. Die Beschwerde wurde frist- und innert gesetzter Frist zur Verbesserung formge- recht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG sowie Art. 53 JVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen. Da er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und am 23. Oktober 2020 nach Nordmazedonien ausgeschafft wurde, fehlt es ihm grundsätzlich am schutzwürdigen Interesse der materiellen Beurteilung seiner Be- schwerde. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_854/2021 vom 21. Dezember 2022 kann vorliegend indessen ausnahmsweise vom Erforder- nis eines aktuellen praktischen Interesses abgesehen werden, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage um eine solche von grundsätzli- cher Bedeutung handelt, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umstän- den wieder stellen und wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden könnte (vgl. PFLÜGER, in: Herzog/Daum (Hrsg.), Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A. 2020, N 2 zu Art. 79 VRPG sowie N 19 f. zu Art. 65 VRPG, mit weiteren Hin- weisen). Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 12. Auf die Beschwerde vom 26. Juli 2023 (verbesserte Wiedereinreichung am 13. Ok- tober 2023) ist einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. 13. Strittig ist, ob die BVD die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers von seiner Ausschaffung abhängig machen bzw. die bedingte Entlassung mit der Ausschaf- fung verknüpfen durften. 14. Die SID schützte das Vorgehen der BVD und erachtete die Verknüpfung der be- dingten Entlassung und der Ausschaffung zumindest in Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nur bei einer Rückkehr ins Heimat- land legalprognostisch erfüllt seien, als zulässig. 15. Der Beschwerdeführer bringt gegen diesen Entscheid zunächst vor, Art. 86 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR. 311.0) regle die Voraussetzungen 4 für die bedingte Entlassung abschliessend. Die Ausschaffung gehöre nicht zu den in Art. 86 StGB definierten Kriterien, womit es an einer gesetzlichen Grundlage feh- le, um die bedingte Entlassung an weitere Bedingungen, insbesondere eine Aus- schaffung, zu knüpfen. Die fragliche Verknüpfung habe zudem zur Folge, dass die von den BVD zu beurteilende bedingte Entlassung von der Entscheidung einer an- deren Behörde, die mit dem Strafvollzug «nichts zu tun habe», abhinge. Weiter sei die Ausschaffung als Kriterium bzw. Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nur bei Personen möglich, die nicht über das Schweizer Bürgerrecht verfügten, womit die Ausschaffung eines Ausländers im Rahmen einer an sich nicht mögli- chen bedingten Entlassung gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verstosse. Mit dem fraglichen Vollzug würde ferner faktisch eine Ausschaffungshaft angeordnet, wofür die BVD nicht zu- ständig seien. Schliesslich stelle die Ausschaffung ein ausländerrechtliches Zwangsinstrument dar und die Anordnung einer solchen ohne entsprechende Voraussetzungen sei rechtswidrig und verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. IV. 16. 16.1 Nach Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene, der zwei Drittel seiner Strafe, mindes- tens aber drei Monate verbüsst hat, bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, die nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten während des Vollzugs v.a. die neue Einstellung der betroffenen Person zu ihren Taten, ihre allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (statt vieler: Urteil des Bundesge- richts 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.2, mit Hinweisen). 16.2 Der Beschwerdeführer wurde am 23. Oktober 2020 rechtskräftig nach Nordmaze- donien ausgeschafft (vgl. amtliche Akten 2020.SIDGS.760, pag. 25). Er hätte sich nach dem Strafvollzug somit nicht mehr legal in der Schweiz aufhalten dürfen. Die BVD berücksichtigten anlässlich der Prüfung der bedingten Entlassung im Rahmen der Prognosestellung folglich zurecht die im Heimatland zu erwartenden Lebens- verhältnisse und attestierten dem Beschwerdeführer daraufhin eine günstige Le- galprognose bei einer Rückkehr ins Heimatland. Schliesslich erachteten sie die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung als gegeben, sofern der Beschwer- deführer die Schweiz verlässt, und bewilligten die bedingte Entlassung auf den Tag, an dem die Ausschaffung möglich ist (zum Ganzen amtliche Akten 2020.SIDGS.760, pag. 9 f.). 16.3 Die BVD stützten die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers entgegen des- sen Ansicht somit nicht auf eine in Art. 86 StGB nicht vorgesehene Voraussetzung. Vielmehr beachteten sie aufgrund seiner rechtskräftigen Wegweisung im Rahmen des Prognosekriteriums die im Heimatland zu erwartenden Lebensverhältnisse. Die Prüfung, ob der Beschwerdeführer bedingt entlassen werden kann, erfolgte somit trotz Berücksichtigung der rechtskräftigen Wegweisung und damit einhergehend der Situation im Heimatland ausschliesslich anhand der in Art. 86 StGB genannten 5 Voraussetzungen. Dem Vorgehen der BVD mangelt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht an einer gesetzlichen Grundlage. 17. 17.1 Die Knüpfung der bedingten Entlassung an die (suspensive) Bedingung der Aus- schaffung erscheint zumindest in Fällen, in denen die Bewährungsaussichten wie vorliegend nur bei einer Rückreise ins Heimatland positiv, beim Verbleib in der Schweiz indessen negativ beurteilt werden, auch mit Blick auf die Rechtsprechung und Lehre als sachgerecht. 17.2 Das Bundesgericht hielt die Verknüpfung der bedingten Entlassung mit der altrecht- lichen Landesverweisung in Konstellationen, in denen eine günstige Prognose beim Verbleib in der Schweiz verneint, bei der Ausschaffung ins Heimatland indes- sen bejaht wurde, für zulässig und begründete dies damit, dass die betreffende Anordnung für die betroffene Person günstiger sei als die Verweigerung der be- dingten Entlassung mit der Folge, dass diese die Strafe vollständig verbüssen müsste (Urteile des Bundesgerichts 6A.51/2006 vom 13. Juli 2006 E. 2.1, 6A.34/2006 vom 30. Mai 2006 E. 2.1, 6A.67/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 2, je mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht Basel-Stadt erachtete die Verknüpfung im Ur- teil VD.2020.271 vom 17. Juni 2021 mit Verweis auf die erwähnte bundesgerichtli- che Rechtsprechung zur altrechtlichen Landesverweisung ebenfalls als zulässig und erwog, die bedingte Entlassung könne – im Sinne einer Bedingung – mit der Landesverweisung verbunden und vom Vollzug der Landesverweisung abhängig gemacht werden, wenn eine günstige Prognose für den Verbleib in der Schweiz verneint, für die Entlassung ins Heimatland oder einen Drittstaat indessen bejaht werde (zum Ganzen E. 4). Die Verwaltungsgerichte Bern und St. Gallen entschie- den in der Vergangenheit, dass die Situation im Heimatland im Rahmen der Pro- gnose zu berücksichtigen sei und die bedingte Entlassung gegebenenfalls nur un- ter der Bedingung der durchführbaren Ausschaffung ins Heimatland gewährt wer- den könne (Urteil VerwGer BE Nr. 20 632 U vom 15. April 1999 und Urteil VerwGer SG Nr. B 2007/135 vom 19. September 2007 E. 2.4). 17.3 In der Lehre wird die Verknüpfung – soweit sie thematisiert wird – ebenfalls als zulässig erachtet (siehe BAECHTOLD/WEBER/HOSTETTLER, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. A. 2016, S. 278 f.; URWY- LER, Die Praxis der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, Berlin und Bern 2020, S. 90; KOLLER, in: BSK Strafrecht, 4. A. 2019, N 16a zur Art. 86 StGB). BRÄGGER/ZANGGER hielten mit Verweis auf die Bundesgerichtsurteile 6A.34/2006 E. 2.1 vom 30. Mai 2006 und 2C_478/2016 vom 16. Juni 2016 fest was folgt (Frei- heitsentzug in der Schweiz – Handbuch zu grundlegenden Fragen und aktuellen Herausforderungen, 2020, S. 196 N 576 f.): Auch ist es rechtens, bei verurteilten Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit eine bedingte Entlassung nur unter der Bedingung zu gewähren, dass diese die Schweiz auch tatsächlich verlässt. Im Falle einer negativen Prognose für eine bedingte Entlassung in die Schweiz kann diese trotzdem gewährt werden, wenn die Prognose für die Entlassung in das Heimatland oder einen Drittstaat nicht negativ ist. Diese Vorgehensweise ist für die betroffene Person zudem vorteilhafter, als die Vollver- büssung der Strafe in der Schweiz. 6 17.4 Dass die bedingte Entlassung bei einer Verknüpfung mit der Ausschaffung nach geltendem Recht im Gegensatz zu früher, als die Strafvollzugsbehörde alleine über die bedingte Entlassung und den Vollzug der altrechtlichen Landesverweisung ent- schied, zusätzlich von der Entscheidung der (ausländerrechtlichen) Behörde, die über die Aus- bzw. Wegweisung befindet, abhängt, trifft zwar zu, ist nach Ansicht der Kammer jedoch hinzunehmen, weil sich die Verknüpfung, wie aufgezeigt, aus- schliesslich zugunsten der betroffenen Person auswirkt. 18. Inwiefern die Verknüpfung der bedingten Entlassung mit der Ausschaffung gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV verstossen soll, ist nicht er- sichtlich. Zunächst stellt die Ausschaffung, die tatsächlich nur bei Ausländern erfol- gen kann, wie unter Erwägung 16.3 dargetan, keine Voraussetzung für die beding- te Entlassung dar, sondern wird im Rahmen des Prognosekriteriums berücksichtigt. Sodann kann ein Ausländer, dem einzig bei einer Rückkehr ins Heimatland, nicht aber beim Verbleib in der Schweiz eine günstige Prognose attestiert werden kann, nur dank der Verknüpfung überhaupt bedingt entlassen werden. Dürfte die beding- te Entlassung nicht an die Bedingung der Ausschaffung geknüpft werden, müsste er die gesamte Strafe verbüssen, um danach gegebenenfalls direkt ausgeschafft zu werden. Inwiefern die Verknüpfung, die sich in solchen Konstellationen einzig zugunsten der betroffenen Person auswirkt, diskriminierend sein soll, erschliesst sich nicht. 19. Die Rügen, mit dem Vollzug der von den BVD verfügten bedingten Entlassung werde faktisch eine Ausschaffungshaft angeordnet und die Ausschaffung sei ein ausländerrechtliches Zwangsinstrument, dessen Anordnung ohne entsprechende Voraussetzungen rechtswidrig sei sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip verletze, sind nicht zu hören. Sie liegen ausserhalb des Streitgegenstands. Im Übrigen ver- blieb der Beschwerdeführer – wie die SID zutreffend erwog – nach der Verfügung der BVD bis auf weiteres bzw. bis zum Vollzug der Ausschaffung im ordentlichen Strafvollzug. Die Vollziehbarkeit der Ausschaffung definierte damit im Sinne einer Bedingung den Zeitpunkt der bedingten Entlassung, änderte jedoch nichts am gel- tenden Haftregime. Soweit die Ausschaffung beanstandet wird, hätte der Einwand schliesslich gegenüber der zuständigen Migrationsbehörde vorgebracht werden müssen. 20. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Verknüpfung der bedingten Entlassung und der Ausschaffung ist nach Ansicht der Kammer je- denfalls dann zulässig, wenn der betroffenen Person wie vorliegend einzig bei einer Rückkehr ins Heimatland eine günstige Prognose gestellt werden kann und die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung legalprognostisch mithin nur bei ei- ner Rückreise, nicht aber beim Verbleib in der Schweiz erfüllt sind. Sie führt weder zu einer Verletzung des Diskriminierungsverbots noch mangelt es ihr an einer ge- setzlichen Grundlage. V. 21. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer 7 grundsätzlich die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’600.00, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 22. 22.1 Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbei- ständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ gestellt. 22.2 Gemäss Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG wird die gesuchstellende Partei von den Kos- ten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ihr ein Anwalt beigeordnet wer- den, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es erfordern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind, als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur we- nig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünfti- ger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Er- folgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Je schwieriger und je um- strittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinn- aussichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten der gesuchstellenden Partei Aussichtslosigkeit angenommen werden (MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechts- pflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 107; Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 4.3, mit Hinweisen). 22.3 Bei der vorliegend zu klärenden Frage handelt es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_854/2021 vom 21. Dezember 2022 E. 2.5). Von Aussichts- losigkeit kann entsprechend nicht ausgegangen werden. Indessen ist die geltend gemachte Mittellosigkeit ungenügend substantiiert, geschweige denn belegt. Der Beschwerdeführer unterliess es trotz dreimaliger Aufforderung bzw. Fristerstre- ckung (vgl. pag. 49, pag. 59 und pag. 77), aktuelle Belege zum Nachweis der Pro- zessbedürftigkeit einzureichen. Er machte mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 gel- tend, er habe knapp dreissig Jahre in der Schweiz gelebt, sei hier nach wie vor verschuldet und lebe selbst nach den Verhältnissen in Nordmazedonien offensicht- lich unter dem dortigen Existenzminimum (pag. 81 ff.). Als Beilage reichte er ledig- lich eine E-Mail ein, wonach er in C.________ bei einem Kollegen lebe, arbeitslos sei, die Miete nicht bezahlen könne und – wenn er denn mal eine Arbeit habe – EUR 300.00 verdiene, was nicht einmal für das Leben in Nordmazedonien genüge (pag. 85). Er unterliess es jedoch, seine Vorbringen mittels Unterlagen zu seiner aktuellen finanziellen Situation zu belegen und kam seiner Mitwirkungspflicht damit ungenügend nach. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer unter anderem eine Bestätigung seines Kollegen, bei dem er wohnt, deren Mietvertrag und die Lohnab- 8 rechnung betreffend die von ihm verdienten EUR 300.00 einreichen können. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen. Der Beschwer- deführer hat die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu tragen. Für das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erho- ben. 23. Ein Parteikostenersatz ist bei diesem Verfahrensausgang nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 VRPG e contrario). 9 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Diesbezüglich werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1’600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 8. April 2024 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid i.V. Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10