11 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Übertretung), angeblich begangen am 16.04.2021 in B.________, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 1'700.00, an den Kanton Bern, unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00, an den Kanton Bern. II.