428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 1’700.00 (pag. 219, Ziff. I. 2. erstinstanzliches Urteil), als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschuldigte ist nicht anwaltlich vertreten und hat keine persönlichen Aufwendungen geltend gemacht. Ein entschädigungswürdiger Nachteil ist nicht ersichtlich. V. Verfügungen Es sind keine weiteren Verfügungen zu überprüfen oder zu erlassen.