105 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist daher – in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils – von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Übertretung), angeblich begangen am 16. April 2021 in B.________, freizusprechen.