Der Beschuldigte hat somit durch das Nichtdeklarieren der Gutschrift vom 16. April 2021 beim Sozialdienst keinen Irrtum über die leistungsrelevanten Tatsachen hervorgerufen oder bestärkt. Art. 148a StGB kann nicht zur Anwendung gelangen, wenn die Behörde die verschwiegene oder falsch dargestellte Tatsache kennt, aber trotzdem Leistungen erbringt. Der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt. Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand käme vorliegend allenfalls ein Versuch in Frage. Ein solcher wäre jedoch nicht strafbar (Art. 148a Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StGB).