Dem Sozialdienst war spätestens am 23. März 2021 bekannt, dass dem Beschuldigten aus den Heiz- und Nebenkostenabrechnungen 2017-2020 ein Guthaben von insgesamt CHF 3'567.15 zusteht. Am 16. April 2021 erhielt der Sozialdienst Kenntnis davon, dass das Guthaben fälschlicherweise direkt dem Beschuldigten ausbezahlt worden war und forderte den Betrag von CHF 3'567.15 gleichentags vom Beschuldigten zurück. Der Beschuldigte hat somit durch das Nichtdeklarieren der Gutschrift vom 16. April 2021 beim Sozialdienst keinen Irrtum über die leistungsrelevanten Tatsachen hervorgerufen oder bestärkt.