Entsprechend musste er den Sozialdienst auch nicht mehr darüber informieren. Das Tatbestandselement der Täuschung durch Verschweigen von Tatsachen ist daher nicht erfüllt. Das Problem war vorliegend nicht das Nichtdeklarieren, sondern das sofortige Weiterleiten der Vergütung und damit die Aufgabe der Verfügungsmacht darüber, was aber nicht angeklagt ist. Zudem fehlt es auch am Tatbestandselement des Irrtums. Dem Sozialdienst war spätestens am 23. März 2021 bekannt, dass dem Beschuldigten aus den Heiz- und Nebenkostenabrechnungen 2017-2020 ein Guthaben von insgesamt CHF 3'567.15 zusteht.