am Freitag, 16. April 2021, noch am Wochenende vom 17./18. April 2021 beim Sozialdienst deklariert hat, zumal der Sozialdienst am Wochenende geschlossen war. Dass er sich per E-Mail an den Sozialdienst hätte wenden können, ändert daran nichts. Am Montag, 19. April 2021, nahm der Beschuldigte dann das Schreiben des Sozialdienstes vom 16. April 2021 inkl. marchzählige Abrechnung per 31. März 2021 von D.________ zur Kenntnis und wusste folglich, dass der Sozialdienst Kenntnis davon hatte, dass ihm ein Guthaben von CHF 3'567.15 ausbezahlt worden war. Entsprechend musste er den Sozialdienst auch nicht mehr darüber informieren.