Der Beschuldigte war gemäss Art. 28 Abs. 1 SHG verpflichtet, dem Sozialdienst diese Änderung seiner finanziellen Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. «Unverzüglich» bedeutet aber nicht, dass die Mitteilung noch am gleichen Tag erfolgen muss. Diesbezüglich kann etwa auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Ausstandsgesuche verwiesen werden, die ohne Verzug gestellt werden müssen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Unverzüglich im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO bedeutet nach der Rechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs in der Regel binnen maximal sechs bis sieben Tagen;