je mit Hinweisen). Dem Beschuldigten kann indes nicht vorgeworfen werden, dass er seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 28 Abs. 1 SHG nicht nachgekommen ist. Angeklagt ist im Strafbefehl vom 22. Februar 2023 das Nichtdeklarieren der Vergütung am 16. April 2021, welches kausal für unberechtigte Sozialhilfebezüge gewesen sei (pag. 179). Der Betrag von CHF 3'567.15 wurde am 16. April 2021 auf das Bankkonto des Beschuldigten überwiesen und von ihm gleichentags festgestellt. Der Beschuldigte war gemäss Art.