Die gesamten Tatumstände (namentlich die kurze Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs, die geringe kriminelle Energie des Beschuldigten und seine Beweggründe und Ziele) sprechen indes klar für einen leichten Fall. Hinzu kommt, dass vorliegend eine Tatbegehung durch reines Verschweigen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse und somit durch Unterlassen zu prüfen ist, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls für einen leichten Fall sprechen kann (BGE 149 IV 273 E. 1.5.7; Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).