10. Subsumtion Dem Beschuldigten wird ein Deliktsbetrag von CHF 3'567.15 zur Last gelegt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist gestützt auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen. Zwar überschreitet der Deliktsbetrag die untere Mindestgrenze von CHF 3'000.00 knapp. Die gesamten Tatumstände (namentlich die kurze Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs, die geringe kriminelle Energie des Beschuldigten und seine Beweggründe und Ziele) sprechen indes klar für einen leichten Fall.