8 24. Mai 2023 E. 3.2.1; 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist weiter, dass durch die Tathandlung beim Gegenüber ein Irrtum über die leistungsrelevanten Tatsachen hervorgerufen oder bestärkt wird. Art. 148a StGB kann nicht zur Anwendung gelangen, wenn die Behörde die verschwiegene oder falsch dargestellte Tatsache kennt, aber trotzdem Leistungen erbringt (JENAL, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 148a StGB mit Hinweisen). Der Tatbestand von Art.