103 StGB). Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 148a StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 240 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen: Wann ein leichter Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gegeben ist, definiert das Gesetz nicht.