9. Rechtliche Grundlagen Des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB). In diesem Fall stellt der Tatbestand eine Übertretung dar (Art. 103 StGB).