III. 10. nachfolgend). Die Frage, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten Sozialhilfeleistungen von CHF 3'567.15 erwirkt hat, auf die er kein Anrecht hatte, ist ebenfalls im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. Abgesehen von den obigen Klarstellungen erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 22. Februar 2023 als erstellt. 7 III. Rechtliche Würdigung