Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es sich bei der Gutschrift von CHF 3'567.15 um eine Änderung der finanziellen Verhältnisse handelt (pag. 239, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte deklarierte die Vergütung unbestrittenermassen nicht beim Sozialdienst. Wie nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung aufzuzeigen ist, kann dem Beschuldigten indes nicht vorgeworfen werden, dass er seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 28 Abs. 1 SHG nicht nachgekommen ist (vgl. Ziff. III. 10. nachfolgend).