165 Z. 156 ff.). Selbst wenn der Beschuldigte davon ausgegangen sein sollte, es sei nicht Geld aus der Nebenkostenrückerstattung, konnte er zu diesem Zeitpunkt nicht ausschliessen, dass die Gutschrift für ihn bestimmt war, immerhin wurde sie auf sein Konto überwiesen. Der fragliche Betrag wurde offenbar von seiner Mutter verbraucht und dem Sozialdienst nicht zurückerstattet (pag. 165 Z. 132 ff.; pag. 212 Z. 26 ff.; pag. 214 Z. 28 ff.). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es sich bei der Gutschrift von CHF 3'567.15 um eine Änderung der finanziellen Verhältnisse handelt (pag.