212 Z. 16 f.). Gestützt auf seine Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Zahlungseingang gleichentags feststellte, zu diesem Zeitpunkt aber nicht wusste, wofür die Gutschrift war (pag. 163 Z. 41 f., Z. 52; pag. 165 Z 153 f.; pag. 212 Z. 4). Aufgrund der E-Mail seiner Vermieterin vom 14. April 2021 (pag. 169) musste der Beschuldigte nicht damit rechnen, dass es sich bei dieser Gutschrift um Guthaben aus den Heiz- und Nebenkostenabrechnungen handelte. Die Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und dem Sozialdienst im Jahr 2020 ändert daran nichts (vgl. pag. 1; pag. 121 ff.).