Ob der Beschuldigte tatsächlich davon ausging, dass die Gutschrift im Zusammenhang mit der Schimmelsanierung in der Wohnung seiner Mutter steht, ist allerdings fraglich. Die Schimmelsanierung war gemäss den Angaben des Beschuldigten bereits im Jahr 2018, mithin drei Jahre zuvor, und seine Aussagen hierzu sind relativ dürftig (vgl. pag. 163 Z. 55 ff.; pag. 212 Z. 5, Z. 35 ff.; pag. 213 Z. 1). Dies kann aber letztlich offenbleiben. 8.2.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass dem Beschuldigten am 16. April 2021 unbestrittenermassen ein Betrag von CHF 3'567.15 überwiesen wurde (pag. 52; pag. 163 Z. 40 f.; pag. 212 Z. 16 f.).