6 CHF 3'567.15 für den Beschuldigten zu einem günstigen Zeitpunkt kam (pag. 239, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte machte daraus aber nie ein Geheimnis und schilderte ausführlich, dass seine Mutter zu diesem Zeitpunkt finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe (pag. 165 Z. 142 ff.; pag. 212 Z. 1 f., Z. 6 ff., Z. 28 ff.; pag. 214 Z. 33). Ob der Beschuldigte tatsächlich davon ausging, dass die Gutschrift im Zusammenhang mit der Schimmelsanierung in der Wohnung seiner Mutter steht, ist allerdings fraglich.