Die Aussagen des Beschuldigten sind an sich konstant und detailliert und lassen sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Die neue Vermieterin des Beschuldigten, C.________, teilte diesem mit E-Mail vom 14. April 2021 mit, dass die Saldi der zu viel bezahlten Heiz- und Nebenkosten nach Rücksprache mit der Leiterin des Sozialdienstes direkt dem Sozialdienst ausbezahlt würden (pag. 169). Dass der Beschuldigte gestützt auf diese E-Mail davon ausging, dass die Rückerstattung der Nebenkosten direkt an den Sozialdienst erfolgt und die Angelegenheit für ihn erledigt sei (pag. 165 Z. 127 ff.;