165 Z. 163 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte geltend, er hätte die Gutschrift auf jeden Fall beim Sozialdienst deklariert (pag. 211 Z. 23 ff.). Auf Frage der Gerichtspräsidentin, weshalb er den Betrag nicht auf seinem Konto belassen und zuerst mit der Verwaltung abgeklärt habe, wofür die Gutschrift sei, erklärte der Beschuldigte, seine Mutter habe das Geld gebraucht (pag. 212 Z. 26 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind an sich konstant und detailliert und lassen sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen.