Der Sozialdienst habe gewusst, dass er diese Gutschrift erhalten habe. Er habe gar keine Möglichkeit gehabt, die Gutschrift zu melden, bevor der Sozialdienst selbst tätig geworden sei (pag. 163 Z. 35 f., Z. 38 f.). Wenn der Sozialdienst ihn darüber informiere, dass er das Geld bekommen habe, müsse er diesen ja nicht mehr informieren, dass er das Geld bekommen habe (pag. 211 Z. 37 ff.). Der Beschuldigte bestritt, dass er das Guthaben gegenüber dem Sozialdienst habe verschweigen wollen und durch die Weiterüberweisung an seine Mutter absichtlich beiseitegeschafft habe (pag. 165 Z. 163 ff.).